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VIa ZR 1435/22 ECLI:DE:BGH:2025:161225UVIAZR1435.22.0 KI-generiert

Tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for vehicle defeat devices as violation of protective statutory provisions

Geschäftsnummer VIa ZR 1435/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate decision, allowing the plaintiff’s tort claim to proceed and remanding the case for new proceedings to assess damages, while leaving the dismissal of the intentional tort claim intact. The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle claiming compensation from the manufacturer for the installation of unlawful "defeat devices" that manipulated emission tests. The appellate court had previously rejected liability, reasoning that the applicable vehicle approval regulations did not protect against the financial loss of entering an unwanted contract; however, the BGH held that this was an error of law, as these regulations constitute protective statutes under § 823 Abs. 2 BGB intended to safeguard buyers from the pecuniary loss (difference hypothesis) caused by such non-compliant vehicles. Consequently, the BGH affirmed that the manufacturer’s at least negligent installation of the defeat device may give rise to liability for consequential damages, reversing the procedural bar and ordering the lower court to allow the plaintiff to substantiate the specific financial loss.

Legislator-Regeste

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Tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for vehicle defeat devices as violation of protective statutory provisions: Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Besondere Umstände, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte das "Thermofenster" im Bewusstsein der Unzulässigkeit verbaut habe, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung fehlten Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Auch sei nicht festzustellen, dass die Beklagte diese aufgrund einer strategischen Entscheidung in der Absicht verwendet habe, das Kraftfahrt-Bundesamt und potentielle Käufer arglistig zu täuschen. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil der Schutz vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verletzung von Schutznormen finanzieller Verlust Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Produktsicherheit Unfallkausalität

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2011 von der Beklagten einen von dieser hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI T, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Besondere Umstände, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte das "Thermofenster" im Bewusstsein der Unzulässigkeit verbaut habe, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung fehlten Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Auch sei nicht festzustellen, dass die Beklagte diese aufgrund einer strategischen Entscheidung in der Absicht verwendet habe, das Kraftfahrt-Bundesamt und potentielle Käufer arglistig zu täuschen. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil der Schutz vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 aF Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr