Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 1207/22 ECLI:DE:BGH:2025:161225UVIAZR1207.22.0 KI-generiert

Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers für unzulässige Abschalteinrichtung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV: Schutzbereich für Differenzschaden am Kfz

Geschäftsnummer VIa ZR 1207/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, ruling that the plaintiff’s claim for tort damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV must be reassessed for "difference damage" rather than full compensation. The dispute arose from the purchase of a new diesel vehicle equipped with an illegal defeat device, where the plaintiff sought damages for the financial loss incurred due to the breach of the type approval certificate. The lower courts had dismissed the tort claim, reasoning that the interest in avoiding an unwanted contract was not protected by the relevant regulations; however, the BGH held that these norms are protective laws safeguarding the purchaser’s financial interest against the asset depreciation caused by the unapproved software, thereby establishing the applicability of § 823(2) BGB for difference damages, while affirming the rejection of claims for intentional tort under §§ 826, 31 BGB.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers für unzulässige Abschalteinrichtung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV: Schutzbereich für Differenzschaden am Kfz: Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahrzeugart Differenzgeschäft Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Schwerverkehrsabgabe finanzieller Verlust Abschreibung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2022, berichtigt durch Beschluss vom 25. August 2022, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufungen der Beklagten das Urteil vom 26. August 2021 und das Ergänzungsurteil vom 26. Oktober 2021 des Landgerichts Hamburg auch wegen Ansprüchen betreffend die deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs abgeändert worden sind und die Klage insoweit abgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Februar 2016 einen von der Beklagten hergestellten neuen Mercedes-Benz GLC 220d 4Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat dem auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichteten Klageantrag zu 1 unter Zurückweisung der Klage im Übrigen überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigt habe. Mit Ergänzungsurteil hat es dem auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 4 unter Zurückweisung der Klage im Übrigen ebenfalls überwiegend entsprochen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtlichen Urteile auf die Berufungen der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Urteile.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Diese habe keinen beachtlichen Vortrag zu einer bewussten Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters gehalten und keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, insoweit eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Es fehle auch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine Prüfstandserkennungssoftware handele, sowie dafür, dass AdBlue prüfstandsbezogen zugeführt werde und die für die Beklagte tätigen Personen in Bezug auf das SCR-System in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Vorschriften liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr