Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 332/25 ECLI:DE:BGH:2025:081025B6STR332.25.0 KI-generiert

Requirements for facts establishing inflow of proceeds equivalent to purchase prices in confiscation of value of criminal proceeds from drug trafficking

Geschäftsnummer 6 StR 332/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially reversed the lower court’s judgment, overturning the order to confiscate the value of proceeds (€268,500) and remanding the case for retrial on this issue, while upholding the defendant’s conviction and five-year, three-month imprisonment. The dispute concerned whether the prosecution established that the defendant actually received payments equivalent to the purchase prices of the narcotics he resold, which was necessary to justify confiscation based on the acquisition costs. The court held that the lower court’s findings were deficient because they failed to demonstrate that inflows corresponding to the purchase prices had flowed to the defendant within the meaning of Section 73(1) of the German Criminal Code, and noted that participants in different stages of a drug trade chain are generally not jointly and severally liable for each other’s gains.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Requirements for facts establishing inflow of proceeds equivalent to purchase prices in confiscation of value of criminal proceeds from drug trafficking: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 268.500 Euro angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Vermögensabschöpfung Ertrag Strafverfolgung Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einziehung des Wertes von Taterträgen; Anforderungen an die Feststellungen zu Zuflüssen aus Betäubungsmittelgeschäften

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. Januar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 268.500 Euro angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen begegnet der Ausspruch über die Einziehung durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen lückenhaft sind.

Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 bis II.4, II.7, II.9 bis II.19 der Urteilsgründe die von ihm angekauften Drogen gewinnbringend veräußerte. Als Wert der Taterträge hat es die jeweiligen Ankaufspreise eingezogen.

Zwar ist das Landgericht nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die festgestellten Einkaufspreise zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 2 StR 484/24, Rn. 9; Urteil vom 10. Juni 1999 – 4 StR 135/99). Den Urteilsgründen lässt sich aber auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass dem Angeklagten durch den Abverkauf des gehandelten Kokains und Marihuanas jedenfalls den Einkaufspreisen entsprechende Zahlungen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755/24, Rn. 8).

2. Da weitere Feststellungen hierzu möglich erscheinen, ist die Sache insoweit neu zu verhandeln und zu entscheiden. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts Teilnehmer einer Handelskette auf verschiedenen Stufen, in der dieselbe Menge an Betäubungsmitteln mehrfach umgesetzt wurde, grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382; Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500). Die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten scheidet demnach selbst dann aus, wenn dieser die ihm etwaig zugeflossenen Verkaufserlöse an die Verkäufer der Drogen weitergeleitet haben sollte.

Bartel

RiBGH Wenske ist dienstlichortsabwesend und daher an derUnterschriftsleistung gehindert.

Fritsche

Bartel

von Schmettau

Arnoldi