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6 StR 312/25 ECLI:DE:BGH:2025:071025B6STR312.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision for lack of grievance following refusal to order psychiatric confinement measure under § 63 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 312/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal as inadmissible and ordered the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a second-instance review of a lower court's decision to forgo the ordering of a psychiatric confinement measure under § 63 of the German Criminal Code following a previous appellate remittal that had already lifted such a measure; the defendant challenged the final judgment arguing for its reversal and remand. The court held that the appeal was procedurally barred because the defendant suffered no disadvantage ("no grievance") from the judgment, as the lower court had acted more favorably by not imposing the psychiatric measure, rendering the form defects in the appeal brief regarding the distinction between procedural and substantive legal errors moot.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 349 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of revision for lack of grievance following refusal to order psychiatric confinement measure under § 63 StGB: Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Revision des Strafurteils prozessleitende Verfügungen Prozesshindernis Durchsetzungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 131/00
April 2000 – 1 StR 131/00; vom 31.
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch geändert, die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung beantragt.

1. Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist.

Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Daran fehlt es, weil die Strafkammer, die im zweiten Rechtsgang ausschließlich darüber zu befinden hatte, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen war, von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 354/23).

Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Form begründet worden ist. Denn der eingereichte Schriftsatz lässt nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 1991 – 3 StR 296/91; vom 12. April 2000 – 1 StR 131/00; vom 31. Mai 2001 – 1 StR 191/01).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Bartel

RiBGH Wenske ist dienstlichortsabwesend und daher an derUnterschriftsleistung gehindert.

Fritsche

Bartel

von Schmettau

Arnoldi