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4 StR 371/25 ECLI:DE:BGH:2025:051125B4STR371.25.0 KI-generiert

Correction of criminal judgment defects: omissions of acquittal and individual sentence in multi-count offenses

Geschäftsnummer 4 StR 371/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal with two procedural modifications: it ordered the entry of an acquittal for the alleged attempted aggravated bodily injury and set the omitted individual sentence for one count of theft at six months' imprisonment. The lower court had originally sentenced the defendant to a total of two years and three months for intentional bodily injury, insult, and indecent exposure, and a separate two years for robbery and theft, but failed to explicitly acquit the defendant on the additional charge of attempted aggravated bodily injury and neglected to specify the individual penalty for one of the eight theft counts. The Supreme Court corrected these formal defects based on the principle that the trial court had sufficiently indicated in its reasoning that the acquittal was required and that the individual sentence should align with comparable cases. The decisive legal bases were Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure, applied analogously to supply the missing individual sentence, and the doctrine that the prohibition of reformatio in peius under Section 358(2) of the Code of Criminal Procedure did not preclude correcting the omission, as the total sentence remained unchanged and no reasonable doubt existed that the trial court would have imposed a milder total sentence had it properly calculated the individual penalties.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Correction of criminal judgment defects: omissions of acquittal and individual sentence in multi-count offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Beleidigung und Beleidigung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und exhibitionistischer Handlungen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Schlagwörter

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Strafurteil Begriff der Entscheidung formeller Verfahrensmangel berechtigte Zweifel versuchter Diebstahl Unterlassungsdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 263/02
August 2002 – 2 StR 263/02; Beschluss vom 25.
1 StR 429/01
Oktober 2001 – 1 StR 429/01).
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. April 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass

a) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt;

b) der Angeklagte im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

2. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Beleidigung und Beleidigung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und exhibitionistischer Handlungen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

1. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten eine weitere Tat der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. am 20. November 2022 vorwirft (Ziff. 3 der Anklageschrift vom 3. November 2023), deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die die Strafkammer in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den versehentlich unterbliebenen Freispruch – entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts – nach (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2002 – 2 StR 263/02; Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 1 StR 429/01).

2. Zudem war das Urteil im Hinblick auf die versäumte Festsetzung der Einzelstrafe für den Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu ergänzen.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB für alle acht abgeurteilten Diebstahlstaten zu Grunde gelegt. Es hat jedoch versäumt, die Einzelstrafe für die Tat 2.2.3.8. der Urteilsgründe festzusetzen. Aus der Binnenlogik der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass das Landgericht in vergleichbaren Fällen auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung der Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einzelstrafe für die Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe auf sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.

3. Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Sturm Scheuß

Momsen-Pflanz Marks