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2 ARs 420/25 ECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS420.25.0 KI-generiert

Jurisdictional conflict between juvenile courts: transfer of pending juvenile criminal case to court of defendant's new residence under § 42 JGG

Geschäftsnummer 2 ARs 420/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the Juvenile Panel of the District Court in Mannheim assumes jurisdiction for the trial and decision of a pending juvenile criminal case, resolving a jurisdictional dispute between the District Courts of Ludwigshafen and Mannheim. The dispute arose because the juvenile defendant permanently changed their residence to Mannheim after the indictment was filed, necessitating a transfer under the principle that young offenders should be tried by the court having jurisdiction over their current place of residence. The BGH ruled that the transfer is procedurally proper and purposeful, as the defendant's move was made in compliance with a court order suspending their detention, the majority of witnesses reside in the Mannheim jurisdiction, and the limited number of charges makes the transferring court's prior familiarity with the case less critical. The decision is based on §§ 42(1), 42(3) in conjunction with § 108(1) of the Juvenile Court Act (JGG), which governs the assignment of jurisdiction for juvenile proceedings between courts in different higher regional court districts.

Legislator-Regeste

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Jurisdictional conflict between juvenile courts: transfer of pending juvenile criminal case to court of defendant's new residence under § 42 JGG: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendschöffengerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Ludwigshafen am Rhein (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) und Mannheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt Überstellungshaft Zuweisung des Aufenthaltsorts hängiges Verfahren Anklagezulassung E-Justice
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Volltext

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mannheim

zuständig.

[GRUENDE]

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Ludwigshafen am Rhein und Mannheim streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einem bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängigen Jugendstrafverfahren.

1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendschöffengerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Ludwigshafen am Rhein (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) und Mannheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

2. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mannheim zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG liegen vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort dauerhaft nach Anklageerhebung gewechselt hat; die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 6. Oktober 2025 ausgeführt:

„[…] Der in § 42 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Es liegen aber keine gewichtigen Gründe vor, die unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung oder Erschwernis des Verfahrens gegen die Abgabe an das für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Gericht sprechen. Zwar hat das Amtsgericht Ludwigshafen bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und einen Hauptverhandlungstermin anberaumt; dies steht der Abgabe aber nicht entgegen. Denn dem Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Übrigen halten sich die zur Aufklärung der Tatvorwürfe zu vernehmenden Zeugen fast ausnahmslos im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mannheim auf. Der Abgabe steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens wiederholt gewechselt hat. Denn er hat den derzeitigen Wohnsitz in Mannheim in Erfüllung der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. Juli 2025 begründet, mit welchem der gegen ihn bestehende Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist. Der ebenfalls angeordneten Meldeauflage kommt er beim Polizeirevier Mannheim-Neckarau nach […].“

Dem tritt der Senat bei.

Menges

Zeng

RiBGH Prof. Dr. Grubeist wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert.

Menges

Schmidt

Zimmermann