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V ZB 55/25 ECLI:DE:BGH:2025:041225BVZB55.25.0 KI-generiert

Compulsory Auction Assignment: Violation of Statutory Judge Principle via Improper Sole Judge Admissibility Decision in Forced Auction Proceedings

Geschäftsnummer V ZB 55/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Civil Senate reversed the lower court's decision and remanded the case for renewed proceedings, with no court fees charged for the appeal. The dispute concerned a challenge to the final assignment of a property in a compulsory auction proceeding, where the appellant had previously failed at the local and regional court levels. The appellate court's prior decision was set aside as a violation of the constitutional right to a statutory judge under Article 101(1) Sentence 2 of the Basic Law because the single judge erroneously granted the legal appeal on the grounds of "fundamental significance" without mandatorily transferring the case to the full panel as required by Section 568 Sentence 2 No. 2 of the Code of Civil Procedure. The BGH held that such a procedural error renders the decision objectively arbitrary and must be considered ex officio, ordering the case back to the single judge to properly assess whether transfer to the panel is warranted.

Legislator-Regeste

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Compulsory Auction Assignment: Violation of Statutory Judge Principle via Improper Sole Judge Admissibility Decision in Forced Auction Proceedings: Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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Zwangsversteigerung Legalzession Zivilurteil Verletzung von Verfahrensrechten Eigentumsübertragung Eigentumsrecht
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Volltext

Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 2. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

[GRUENDE]

I. Die Beteiligte zu 3 wendet sich gegen den Zuschlag über das eingangs bezeichnete Zwangsversteigerungsobjekt an die Gläubigerin. Damit hat sie bei Amts- und Landgericht keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 2 mwN).

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 3 mwN).

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 4 mwN).

III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Brückner Göbel Hamdorf

Malik Grau