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5 StR 472/25 ECLI:DE:BGH:2025:011225B5STR472.25.0 KI-generiert

Failure to specify concrete fact in evidence motion prevents admissibility of procedural objection based on duty to clarify

Geschäftsnummer 5 StR 472/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the sentence handed down by the Regional Court of Görlitz in May 2025, and ordered the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute centered on a procedural challenge where the defendant argued that the lower court violated his rights by refusing a motion to take evidence, but the appellate court found no error to the defendant's disadvantage. The decisive legal basis was the interpretation of § 244 Abs. 4 of the Code of Criminal Procedure (StPO), under which the defendant's request was recharacterized as a mere inquiry motion rather than a formal evidence application due to the failure to specify a concrete fact in evidence, meaning the lower court had no duty to investigate further; the court further noted that raising a challenge based on the duty to clarify (§ 244 Abs. 2 StPO) would have been inadmissible under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Failure to specify concrete fact in evidence motion prevents admissibility of procedural objection based on duty to clarify: Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Begehren des Angeklagten mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln war. Diesem musste die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen. Mit der Angriffsrichtung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Schlagwörter

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Beweisantrag Verfahrensrügen Untersuchungsgrundsatz Strafprozessordnung Sachverhaltsirrtum Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 6. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Begehren des Angeklagten mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln war. Diesem musste die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen. Mit der Angriffsrichtung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen