Compensation for procedural delay covering pre-trial investigation phase in narcotics conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate partially allowed the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to declare a total of four months of the three-year and six-month aggregate prison sentence as served due to state-aided procedural delays, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the full litigation costs. The dispute concerned the adequacy of compensation for unjustifiable procedural delay in a conviction for habitual distribution of narcotics to minors, where the Landgericht Bonn had initially recognized only two months of delay. The BGH held that the first-instance court erred by failing to consider potential delays occurring during the pre-trial investigation phase, commencing in 2020, and applied § 354 Abs. 1 StPO analogously to add two months to the previously awarded compensation; the court explicitly declined to extend this remedy to a co-accused who did not appeal, citing that § 357 Satz 1 StPO does not apply to errors in determining compensation amounts.
Legislator-Regeste
KI-generiertCompensation for procedural delay covering pre-trial investigation phase in narcotics conviction: Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Kompensationsausspruch dahin geändert, dass vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hält die von der Strafkammer getroffene Kompensationsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Prüfung ausschließlich die Verfahrensdauer seit der Erhebung der Anklage am 10. Oktober 2022 in den Blick genommen, jedoch die Möglichkeit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bereits im Ermittlungsverfahren nicht bedacht hat. Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des spätestens auf die verantwortliche Vernehmung seines Abnehmers am 5. Mai 2020 eingeleiteten Verfahrens gegen den Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass weitere zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 StR 481/25, Rn. 6). Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten D. ist unabhängig davon nicht veranlasst, dass der Nichtrevident nicht wegen derselben Taten verurteilt ist. Bei der fehlerhaften Bestimmung der Kompensation kommt eine direkte oder analoge Anwendung von § 357 Satz 1 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 4 StR 364/08, BGHR StPO § 357 Erstreckung 11 Rn. 9 ff. mwN).
3. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Lutz
Zimmermann Herold