Gegenvorstellung against final appellate judgment inadmissible outside § 356a StPO hearing-rights review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure rejected the defendant's objection against the court's earlier dismissal of his appeal, thereby upholding the final judgment of the lower regional court. The dispute arose after the appellate panel had previously dismissed the defendant's revision as unfounded; the defendant subsequently submitted an undated letter expressing disagreement and requesting re-examination, which the court characterized as a "Gegenvorstellung" rather than a formal complaint regarding a violation of the right to be heard. The court held such an objection inadmissible because, outside of the specific procedure for violations of hearing rights, the appellate court lacks the authority to revoke or amend its own decision that established the legal finality of the first-instance judgment. The ruling also noted that a formal complaint under § 356a Code of Criminal Procedure would have failed both procedurally and on the merits, as the appellate court had not relied on evidence to which the defendant was not entitled to respond nor ignored relevant arguments submitted by the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertGegenvorstellung against final appellate judgment inadmissible outside § 356a StPO hearing-rights review: Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr nur geltend, seine Revision sei zu Unrecht verworfen worden und bittet um nochmalige Entscheidung.
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 7. August 2025 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Januar 2025 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 15. September 2025, und teilt mit, dass er nicht einsieht, dass seine Revision verworfen wurde und nochmals Revision einlegen wolle.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr nur geltend, seine Revision sei zu Unrecht verworfen worden und bittet um nochmalige Entscheidung.
Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (siehe BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
Eine Anhörungsrüge bliebe im Übrigen ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre sowohl unzulässig als auch unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler