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1 StR 252/25 ECLI:DE:BGH:2025:210825B1STR252.25.0 KI-generiert

Whether non-consensual penile-vaginal contact without physical injury or lasting trauma constitutes intentional bodily injury in concurrence with rape

Geschäftsnummer 1 StR 252/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to delete the conviction for intentional bodily injury while leaving the sentence of three years' imprisonment and the order for psychiatric confinement unchanged. The dispute concerned sexual offenses against children, where the defendant was originally convicted of sexual abuse without physical contact (three cases in concurrence), rape, and intentional bodily injury. The key legal issue was whether the act of inserting a finger into the victim's vagina, which caused no visible injuries or lasting trauma as confirmed by a gynecological examination, constituted intentional bodily injury under § 223 StGB. The BGH held that while non-consensual sexual acts can constitute mistreatment, the absence of more than insignificant physical impairment or sustained traumatization, combined with the defendant's alleged intent merely to cause pain, was insufficient to sustain the concurrent charge of bodily injury; thus, the conviction was restricted to the sexual offenses and rape.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Whether non-consensual penile-vaginal contact without physical injury or lasting trauma constitutes intentional bodily injury in concurrence with rape: The dispute concerned sexual offenses against children, where the defendant was originally convicted of sexual abuse without physical contact (three cases in concurrence), rape, and intentional bodily injury. The key legal issue was whether the act of inserting a finger into the victim's vagina, which caused no visible injuries or lasting trauma as confirmed by a gynecological examination, constituted intentional bodily injury under § 223 StGB. The BGH held that while non-consensual sexual acts can constitute mistreatment, the absence of more than insignificant physical impairment or sustained traumatization, combined with the defendant's alleged intent merely to cause pain, was insufficient to sustain the concurrent charge of bodily injury; thus, the conviction was restricted to the sexual offenses and rape.

Schlagwörter

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Sexualdelikten Revision eines Entscheids fahrlässige Körperverletzung Willensmangel kombinierte körperliche Beeinträchtigung Strafänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for the partial success of the revision, resulting in a modification of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Provision cited in the dispositive to impose the costs of the legal remedy on the defendant.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2025 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung.

a) Das Landgericht hat zu der Tat II. 2. der Urteilsgründe unter anderem festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten Schmerzen zufügte, indem er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre gynäkologische Untersuchung jedoch keine Auffälligkeiten ergab.

b) Diese Feststellungen tragen aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 2025 eine Verurteilung wegen (mitverwirklichter) vorsätzlicher Körperverletzung nicht. Dieser hat hierzu Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10 Rn. 7):

„Zwar kann die Vornahme einer nicht einverständlichen ähnlichen sexuellen Handlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB - hier das Einführen eines Fingers in die Vagina der Geschädigten (UA S. 11-12) - grundsätzlich eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen.

Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei der Geschädigten - wie vorliegend - nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden. Ebenso ist eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Opfers ebenso wenig sicher festgestellt wie ein hierauf bezogener Vorsatz des Angeklagten (UA S. 31-32; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 382/06, NStZ 2007, 218). Das Urteil stützt sich offenbar vielmehr allein auf die dem Tatopfer durch das Eindringen zugefügten und vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen Schmerzen (UA S. 21), was für eine tateinheitliche Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands regelmäßig nicht genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 562/18, Rn. 8; vom 5. Februar 2019 - 2 StR 562/18, Rn. 8; und vom 20. März 2025 - 6 StR 625/24).“

Der Senat kann angesichts des in den Urteilsgründen (UA S. 32) mitgeteilten Ergebnisses der gynäkologischen Untersuchung der Geschädigten ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Körperverletzung trügen. Er ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe strafschärfend in den Blick genommen, dass „der Angeklagte neben der Vergewaltigung tateinheitlich auch eine Körperverletzung mitverwirklichte“. Der Senat schließt jedoch aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass es insbesondere angesichts der festgestellten Schmerzzufügung und des gesamten Tatbildes sowie der Vorstrafen des Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.

3. Infolge des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger

Wimmer

Bär

RiBGH Dr. Leplowist erkrankt und dahergehindert zu signieren.

Welnhofer-Zeitler

Jäger