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5 StR 467/25 ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR467.25.0 KI-generiert

Double evaluation of enrichment motive and erroneous application of sentencing framework for aggravated robbery

Geschäftsnummer 5 StR 467/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Dresden Regional Court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy and necessary expenses of the auxiliary victim. The case involved a criminal proceeding where the defendant was convicted of multiple tateinheitlich (coincidental) offenses, including robbery and extortionate kidnapping, and challenged the sentencing. The BGH determined that although the lower court's reference to the defendant's motive for improving his financial situation was contained within a section listing aggravating factors, this did not constitute a double evaluation under § 46(3) StGB, as the context suggested it was merely noted without assessment relevance. Crucially, the appeal was moot because the BGH found that the lower court had erroneously applied the lower sentencing framework for minor cases of extortionate kidnapping (§ 239a(2) StGB) while ignoring the sperrwirkung (blocking effect) of the higher minimum threshold for aggravated robbery (§ 250(2) StGB) pursuant to § 52(2) Sentence 2 StGB; however, given the multitude of other aggravating factors, the court concluded that correcting this error would not have resulted in a lighter sentence, thus validating the original conviction.

Legislator-Regeste

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§ 239a Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB; Double evaluation of enrichment motive and erroneous application of sentencing framework for aggravated robbery: Zwar wird dieser Gesichtspunkt im Rahmen von Ausführungen angesprochen, in denen das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertete Umstände aufgezählt hat. Trotzdem ist zweifelhaft, ob damit auch das Handeln in Bereicherungsabsicht strafschärfend gewertet wurde, was gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstieße. Denn die fragliche Passage ist durch Absätze von den vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen getrennt und mit der Aussage eingeleitet worden, dass die Strafkammer auch die „subjektive Tatseite“ in ihre „Erwägungen mit einbezogen“ habe. Das legt nahe, dass sie dieses Thema nicht unerwähnt lassen wollte, auch wenn sie nur darlegen konnte, dort keine zumessungsrelevanten Umstände gefunden zu haben.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub schwerer Fall Entführung Mindeststrafe Übertretungen Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht in der Strafzumessung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die unter anderem als Raub abgeurteilte Tat „zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation“ begangen habe, liegt hierin jedenfalls kein durchgreifender Rechtsfehler.

Zwar wird dieser Gesichtspunkt im Rahmen von Ausführungen angesprochen, in denen das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertete Umstände aufgezählt hat. Trotzdem ist zweifelhaft, ob damit auch das Handeln in Bereicherungsabsicht strafschärfend gewertet wurde, was gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstieße. Denn die fragliche Passage ist durch Absätze von den vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen getrennt und mit der Aussage eingeleitet worden, dass die Strafkammer auch die „subjektive Tatseite“ in ihre „Erwägungen mit einbezogen“ habe. Das legt nahe, dass sie dieses Thema nicht unerwähnt lassen wollte, auch wenn sie nur darlegen konnte, dort keine zumessungsrelevanten Umstände gefunden zu haben.

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn angesichts der Vielzahl der strafschärfend gewerteten Umstände schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Außerachtlassung des Bereicherungsmotivs eine noch mildere Strafe verhängt hätte. Das gilt umso mehr, als es für die Tat, bei der zahlreiche Straftatbestände tateinheitlich erfüllt wurden, den Strafrahmen für minder schwere Fälle des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 2 StGB angewandt hat, ohne die Sperrwirkung der deutlich höheren Strafrahmenuntergrenze des gleichfalls erfüllten besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner