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3 StR 503/24 ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR503.24.1 KI-generiert

Failure to credit police seizure of narcotics as mitigating sentencing factor in organized drug dealing

Geschäftsnummer 3 StR 503/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's appeal, vacating the original sentence imposed by the Landgericht Koblenz for organized dealing with narcotics and new psychoactive substances, while affirming the conviction and remanding the case for resentencing. The dispute centered on whether the trial court failed to properly account for the police seizure of the drugs in December 2017, which prevented them from entering circulation. Ruling that the seizure constitutes a decisive mitigating factor under Section 267 Paragraph 3 Sentence 1 Sub-sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO) due to the elimination of public danger, the BGH determined that the trial court committed a legal error by ignoring this circumstance during sentencing, as previously required for the co-defendant. Consequently, the final decision overturns the two-year custodial sentence suspended on probation, orders a new hearing for sentencing only before a different chamber of the Landgericht, and leaves the findings of fact, compensation for procedural delay, and confiscation of criminal proceeds intact.

Legislator-Regeste

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Failure to credit police seizure of narcotics as mitigating sentencing factor in organized drug dealing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Polizei und öffentliche Ordnung bedingter Strafvollzug Strafprozessordnung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung allerdings nicht stand.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer, anders als betreffend den Mitangeklagten S., nicht berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel und die neuen psychoaktiven Stoffe aufgrund der polizeilichen Sicherstellung vom 7. Dezember 2017 nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. April 2025 – 2 StR 23/25, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 – 3 StR 629/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

2. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Die Entscheidungen über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben Bestand.

Schäfer Berg Erbguth

Kreicker Munk