Sentencing for drug trafficking and non-consideration of police seizure as a mitigating factor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, modifying the conviction to explicitly include "non-small quantities" of narcotics and quashing the sentencing order to remand the case for new proceedings, while rejecting further revisions. The case involved the defendant's conviction for gang-related drug trafficking and new psychoactive substance trading, with the dispute centered on a defective conviction formula and an error in sentencing. The Court held that the initial sentencing erroneously failed to account for the police seizure of the substances in 2017, which constituted a determining sentencing factor under § 267 Abs. 3 StPO due to the elimination of public danger, whereas the conviction formula error was corrected under § 354 Abs. 1 StPO as it did not affect the defendant's ability to defend.
Legislator-Regeste
KI-generiertSentencing for drug trafficking and non-consideration of police seizure as a mitigating factor: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die unausgeführte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die unausgeführte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit die Strafkammer in der Urteilsformel die Angeklagte lediglich des (tateinheitlichen) „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ anstatt – wie sich unter anderem aus der rechtlichen Würdigung zweifelsfrei ergibt – des „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen hat, ändert der Senat den Tenor in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Eine Auswirkung der fehlerhaften Schuldspruchfassung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auszuschließen; auch hätte die Angeklagte sich nicht anders als geschehen verteidigen können (§ 265 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 – 6 StR 489/21, juris Rn. 2; vom 6. April 2016 – 5 StR 94/16, juris Rn. 2 mwN).
Im Übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten.
2. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung hingegen nicht stand. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel und die neuen psychoaktiven Stoffe aufgrund der polizeilichen Sicherstellung vom 7. Dezember 2017 nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. April 2025 – 2 StR 23/25, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 – 3 StR 629/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hätte. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Die Entscheidungen über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben daher Bestand.
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk