Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AnwZ (Brfg) 19/25 ECLI:DE:BGH:2025:120825BANWZ.BRFG.19.25.0 KI-generiert

Time-barred application for leave to appeal against revocation of attorney authorization for insolvency

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 19/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (Senate for Attorney Matters) dismissed the plaintiff's application for leave to appeal the Anwaltsgerichtshof Berlin’s judgment of March 27, 2025, as inadmissible, leaving the lower court’s dismissal of the challenge to the attorney’s disbarment intact. The dispute concerned the revocation of the plaintiff’s authorization to practice law due to insolvency (financial collapse) under § 14 Abs. 2 Nr. 7 of the German Lawyers Act (BRAO). The Supreme Court ruled that the application was time-barred because the two-month deadline for substantiating the request for appellate review, governed by § 112e Satz 2 BRAO in conjunction with §§ 124a Abs. 4, 124a Abs. 5 Satz 1, and 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO, expired on June 2, 2025, whereas the plaintiff’s written justification was filed on June 3, 2025.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Time-barred application for leave to appeal against revocation of attorney authorization for insolvency: Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 27. März 2025, dem Kläger zugestellt am 1. April 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Er hat seinen Antrag mit am 3. Juni 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltsdisziplinarverfahren Zahlungsunfähigkeit verspätetes Ausstandsgesuch Streitgegenstand Klagefrist Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. März 2025 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 27. März 2025, dem Kläger zugestellt am 1. April 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Er hat seinen Antrag mit am 3. Juni 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 2. Juni 2025 (Montag) ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre. Die am 3. Juni 2025 eingereichte Begründung vermochte die Frist nicht zu wahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Remmert Liebert

Lauer Schmittmann