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1 StR 136/25 ECLI:DE:BGH:2025:170925B1STR136.25.0 KI-generiert

Admissibility of evidentiary application for witness testimony on fictive point-of-sale transactions

Geschäftsnummer 1 StR 136/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the judgment of the Kaiserslautern District Court from November 21, 2024, in force and ordering the defendant to bear the costs. The dispute concerned a procedural ruling in a criminal trial, where the defendant challenged the lower court's refusal to admit an application for witness testimony regarding a point-of-sale system, arguing it established fictive test transactions and concealed revenue. The BGH held that the procedural objection was inadmissible because the defendant failed to submit the detailed daily cash report necessary to distinguish the application from a general evidence-gathering request, and the application itself lacked the specific evidentiary facts required to qualify as a proper evidentiary motion. Consequently, the court determined that the request fell under the judge's duty to investigate rather than a mandatory evidentiary ruling, and the lower court's decision to reject it was justified as the witness testimony did not inherently necessitate admission without further precision on the nature of the alleged test bookings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Admissibility of evidentiary application for witness testimony on fictive point-of-sale transactions: The dispute concerned a procedural ruling in a criminal trial, where the defendant challenged the lower court's refusal to admit an application for witness testimony regarding a point-of-sale system, arguing it established fictive test transactions and concealed revenue. The BGH held that the procedural objection was inadmissible because the defendant failed to submit the detailed daily cash report necessary to distinguish the application from a general evidence-gathering request, and the application itself lacked the specific evidentiary facts required to qualify as a proper evidentiary motion. Consequently, the court determined that the request fell under the judge's duty to investigate rather than a mandatory evidentiary ruling, and the lower court's decision to reject it was justified as the witness testimony did not inherently necessitate admission without further precision on the nature of the alleged test bookings.

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Zeugenaussage Verfahrensrügen E-Justice Barkauf Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge, mit der der Angeklagte über seinen Verteidiger W die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen B beanstandet (§ 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 StPO), ist auszuführen:

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat bezüglich des 23. März 2018 den zugehörigen und detaillierten Kassenbericht über die erzielte Endsumme an Ausgangsumsätzen dieses Tages („Z-Bericht“, Band I Blatt 27 der Hauptakten) nicht vorgelegt. Dieser ist aber zum Verständnis und zur Auslegung des Antrags sowie zur Abgrenzung von einem Beweisermittlungsantrag von Bedeutung. Dem vorgelegten Kellnerausdruck „S“ ist die Position „Bonstorno“ mit einem Betrag in Höhe von„-1.174,40 €“ zu entnehmen, die sich entsprechend im Z-Bericht wiederfindet. Dieser Stornobetrag entspricht aber offensichtlich dem Gesamtbetrag aus der Addition der vorgetragenen Testbuchungen aus dem Zeitraum 10.52 Uhr bis 10.53 Uhr am 23. März 2018 (insbesondere Seiten 11 und 17 der Revisionsbegründung vom 17. Februar 2025). Mithin scheinen sowohl der für die Schätzung des Umfangs der verschwiegenen Ausgangsumsätze herangezogene Teilbetrag in Höhe von 1.205,01 € als auch der gebuchte Kassenbetrag in Höhe von 2.859,61 € um den Stornobetrag bereinigt zu sein.

In der Sache handelt es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag nicht um einen nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO aus dem Enumerativkatalog des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen allein der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterliegenden Beweisermittlungsantrag. Denn der Beschwerdeführer hat keine ausreichend konkreten Beweistatsachen benannt. So bleibt offen, was unter „Einstellungen vor Ort“ zu verstehen sein soll. Vor allem ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob

sämtliche

den vier (23. März 2018) bzw. drei (16. April 2018) Kellnerausdrucken zugrundeliegenden Buchungen Testbuchungen waren oder nur bestimmte, mithin also welche (vgl. auch Seite 4 der Gegenerklärung vom 12. Mai 2025: „und die aufgefundenen X-Bons aus seinen Testbuchungen stammen, d.h. (auch) Ergebnisse dieser Testbuchungen aufweisen“ sowie „[N]ebeneinander von stornierten Testbuchungen und solchen, die Eingang in die sichergestellten Bons gefunden haben“). Einer solchen Präzisierung, in welchem

weiteren

Umfang der Zeuge B fiktive Umsätze zu Testzwecken gebucht haben soll, die dann – anders als die stornierten Beträge in Höhe von insgesamt 1.174,40 € – aus welchem Grunde auch immer irrtümlich anschließend nicht gelöscht wurden, hat es deswegen bedurft, weil, wie ausgeführt, ein Kellnerausdruck vom 23. März 2018 und der zugehörige Z-Bericht vom selben Tag die Stornobuchungen von 10.52 Uhr bis 10.53 Uhr erfassten. Bereits aus diesem Grund dringt die Verfahrensrüge nicht durch.

Letztendlich sind dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss des Landgerichts entsprechende Erwägungen zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer darauf seinen Antrag hätte nachbessern können. Insgesamt begründet der Beschluss, warum sich eine Vernehmung des Zeugen B nicht aufgedrängt hat.

Jäger Fischer Bär

Leplow Welnhofer-Zeitler