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5 StR 619/25 ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR619.25.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: attribution of joint perpetrators’ gains based on actual power of disposal

Geschäftsnummer 5 StR 619/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court's confiscation order to the extent it exceeded €96,000, and remanded the case for new proceedings on that issue, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the correct calculation of confiscation under § 73 of the German Criminal Code in a serious organized theft case involving the theft of two trucks and goods; the Landgericht had ordered confiscation of €357,485, attributing the full value of all stolen property to the defendant based on joint criminal authorship. The BGH held that joint perpetration alone does not establish the "actual power of disposal" required for confiscation, which is only attributable to a co-perpetrator if there was an agreement to share disposal power and it was actually exercised; since the lower court failed to establish this for the non-operated truck and the full cargo, the confiscation was limited to the €95,500 derived from a previous judgment and the €500 criminal proceeds, totaling the cap upheld by the court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73 StGB, § 73d Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 55 StGB; Confiscation of criminal proceeds: attribution of joint perpetrators’ gains based on actual power of disposal: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 Euro – weitgehend als Gesamtschuldner – angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur überwiegenden Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Ertrag Hehlerei Eigentumsteilung Vermögensdelikte Mittäterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einziehung bei mehreren Tatbeteiligten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 96.000 Euro übersteigt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 Euro – weitgehend als Gesamtschuldner – angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur überwiegenden Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen entwendete der Angeklagte mit weiteren Mittätern in der Adventszeit 2023 zwei LKW mit Anhängern. Anschließend brach die Gruppe in ein Verteilungslager der D. GmbH ein, wo sie mittels der Fahrzeuge vier Frachtcontainer mit Waren im Wert von 128.152 Euro stahlen und nach Polen brachten. Das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug wurde in Polen gefunden und gelangte zurück. Den Wert des von einem Mittäter gefahrenen LKW hat das Landgericht mit 133.333 Euro bestimmt. Durch die „ihm als Mittäter zurechenbare“ Entwendung habe der Angeklagte die gesamte Diebesbeute erlangt.

2. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte aus der Tat – wie vom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt – Vermögenswerte in Höhe von 133.333 Euro (LKW) und 128.152 Euro (Waren) im Sinne von § 73 StGB erlangt hat.

Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 Rn. 8 mwN). Dass der Angeklagte die Verfügungsgewalt über den nicht von ihm gefahrenen LKW und über die gesamte bei der D. GmbH erlangte Beute ausüben konnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Tatsächliche Verfügungsgewalt hatte er nur über den von ihm transportierten Teil des Stehlguts und den von ihm gefahrenen LKW.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts belegt allein das mittäterschaftliche Handeln keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über alles Gestohlene (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 6 StR 37/25 mwN). Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23 mwN). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der Senat kann den Wert des vom Angeklagten nach Polen transportierten Anteils am Diebesgut auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht selbst bestimmen; eine etwa vorzunehmende Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatgericht. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich Wertungsfehler inmitten stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

3. Bestand hat die Einziehungsentscheidung demnach nur in der Höhe, in der sie das Landgericht rechtsfehlerfrei der nach § 55 StGB einbezogenen Entscheidung entnommen (95.500 Euro) und zudem auf den Wert des für die abgeurteilte Tat erhaltenen Tatlohns in Höhe von 500 Euro gestützt hat.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner