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VIII ZB 68/25 ECLI:DE:BGH:2025:111125BVIIIZB68.25.0 KI-generiert

Recusal motions for remote speculation and legal complaint lacking admissible representation

Geschäftsnummer VIII ZB 68/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (8th Civil Senate) rejected the defendant's motions for recusal against five judges as inadmissible and dismissed the defendant's legal complaint and application for reinstatement as inadmissible, upholding the lower court's procedural rulings. The dispute involved the defendant's attempt to challenge the impartiality of the presiding panel, which the court found to be based solely on remote speculation rather than objective grounds capable of arousing a reasonable suspicion of bias. The recusal motions were deemed obviously inadmissible under established case law, and the complaint against the Regional Court's orders was dismissed because it was not filed through a lawyer admitted to practice before the Federal Court of Justice as required by § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; furthermore, the appeal against the final cited order was statutorily barred under § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO as it was neither explicitly provided for by law nor permitted by the appellate court.

Legislator-Regeste

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Recusal motions for remote speculation and legal complaint lacking admissible representation: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren gesetzliche Vertretung Zivilrechtsstreitigkeit prozessleitende Verfügungen Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn.
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Volltext

Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 24. Juli 2025 und vom 2. September 2025 (Aktenzeichen jeweils 2­11 S 94/24) werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.157,40 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1 mwN; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, juris Rn. 1).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, aaO); die Ausführungen des Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZA 6/25, aaO).

2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind.

Hinsichtlich des im Tenor letztgenannten Beschlusses des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde überdies nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt

Dr. Matussek Dr. Böhm