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5 StR 471/25 ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR471.25.0 KI-generiert

Reinstatement of deadline for revision justification missed due to submission via colleague's electronic mailbox

Geschäftsnummer 5 StR 471/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure granted the defendant's application for reinstatement in the previous status regarding the deadline for justifying his appeal, allowing him to cure the procedural defect and proceed with his appeal against the sentence of three years and six months imprisonment. The dispute arose because the defendant's defense attorney submitted the justification for the appeal against the conviction for illegal drug trafficking, cannabis trafficking, and driving without a license using a colleague's special electronic lawyer mailbox rather than his own, rendering the submission formally defective under § 32a StPO. The court held that the defendant was not at fault for the administrative error committed by the law firm's staff and that the missed formal step was cured by the subsequent submission via the correct channel, satisfying the requirements for reinstatement under §§ 44, 45 StPO.

Legislator-Regeste

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Reinstatement of deadline for revision justification missed due to submission via colleague's electronic mailbox: Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt; die Frist zur Begründung der Revision endete am 11. August 2025. Die an diesem Tag eingereichte Revisionsbegründung wurde nicht aus dem eigenen besonderen elektronischen Postfach des Verteidigers versandt, sondern aus dem einer Kollegin. Dies ist gesetzlich nicht gestattet, womit sich die Revisionseinlegung als nicht formgerecht erweist (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 5b). Der Generalbundesanwalt hat deswegen die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Kanzleiversehen Revision des Strafurteils formeller Verfahrensmangel Verspätungsausschluss Rechtsverzögerung
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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. März 2025 gewährt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt; die Frist zur Begründung der Revision endete am 11. August 2025. Die an diesem Tag eingereichte Revisionsbegründung wurde nicht aus dem eigenen besonderen elektronischen Postfach des Verteidigers versandt, sondern aus dem einer Kollegin. Dies ist gesetzlich nicht gestattet, womit sich die Revisionseinlegung als nicht formgerecht erweist (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 5b). Der Generalbundesanwalt hat deswegen die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt.

Nach Zustellung der Antragsschrift unter dem 10. September 2025 hat der Verteidiger mit am 17. September eigegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

2. Dem Angeklagten ist auf seinen form- und fristgerecht eingereichten und auch im Übrigen zulässigen Antrag (§§ 44, 45 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt und durch anwaltliche sowie eidesstattliche Versicherung der angestellten Kanzleikraft des Verteidigers glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründung durch die Kanzleikraft versehentlich mittels der Mitarbeiterkarte für das besondere elektronische Anwaltspostfach der Kollegin des Verteidigers versandt wurde, anstatt mittels der Mitarbeiterkarte für das eigene Postfach des Verteidigers. An diesen Vorgängen trifft den Angeklagten kein Verschulden. Die versäumte Handlung, die formgerechte Übersendung der Revisionsbegründung, hat der Verteidiger mit demselben Schriftsatz nachgeholt.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen