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4 StR 343/25 ECLI:DE:BGH:2025:051125B4STR343.25.0 KI-generiert

Dismissal of individual sexual abuse charge for procedural economy and resulting amendment of conviction without reduction of total sentence

Geschäftsnummer 4 StR 343/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the dismissal of one specific count of sexual abuse of a child for procedural economy and amending the conviction to reflect the remaining 13 cases of sexual abuse, while upholding the total sentence of four years and nine months and rejecting the remainder of the appeal. The dispute involved a challenge to a lower court verdict for multiple counts of sexual abuse of children and sexual coercion, where the prosecution requested the dismissal of one minor charge to streamline the proceedings. The court applied § 154(2) StPO for the partial dismissal and § 265 StPO to justify the amendment, noting that the defense was not prejudiced and that the remaining individual sentences necessitated a total aggregate sentence of no less than the original term.

Legislator-Regeste

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Dismissal of individual sexual abuse charge for procedural economy and resulting amendment of conviction without reduction of total sentence: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall I.4. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch strafrechtliches Revisionsverfahren prozessleitende Verfügungen Gesamtstrafenbildung strafrechtliche Nötigung Strafminderung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. März 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I.4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall I.4. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat I.4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von zwei Jahren, von einem Jahr und acht Monaten, von einem Jahr und sechs Monaten, von einem Jahr und fünf Monaten in vier Fällen, von einem Jahr und zwei Monaten in vier Fällen sowie von zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Quentin Sturm Maatsch

Momsen-Pflanz Marks