Liability for difference damages based on violation of protective statutes concerning unlawful defeat devices in diesel vehicles
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (6th Civil Senate) reversed the lower court’s dismissal of the plaintiff’s claim and remanded the case for further proceedings, finding that the defendant manufacturer is liable for "difference damage" (Differenzschaden) but not for "major damage" (total purchase price refund). The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, who sought compensation based on tortious interference with an absolute right and violation of protective statutes. While the appellate court correctly rejected the claim for full restitution under §§ 826, 31 BGB for lack of proof of intentional statutory violation, the BGH held that §§ 6(1) and 27(1) of the Road Traffic Regulation Act (EG-FGV) constitute protective laws under § 823(2) BGB, safeguarding the vehicle purchaser against financial loss due to non-compliance with the conformity certificate. Consequently, the case was remanded to allow the plaintiff to substantiate the calculation of the specific difference in value resulting from the unlawful device, with the dispute value set at €45,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for difference damages based on violation of protective statutes concerning unlawful defeat devices in diesel vehicles: The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, who sought compensation based on tortious interference with an absolute right and violation of protective statutes. While the appellate court correctly rejected the claim for full restitution under §§ 826, 31 BGB for lack of proof of intentional statutory violation, the BGH held that §§ 6(1) and 27(1) of the Road Traffic Regulation Act (EG-FGV) constitute protective laws under § 823(2) BGB, safeguarding the vehicle purchaser against financial loss due to non-compliance with the conformity certificate. Consequently, the case was remanded to allow the plaintiff to substantiate the calculation of the specific difference in value resulting from the unlawful device, with the dispute value set at €45,000.
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for the reversal of the lower court's decision.
Cited to confirm that the reversed decision does not stand on other legal grounds, justifying the remand.
Basis for the court's inability to render a final judgment on the merits due to the maturity of the case for final decision.
Procedural provision mandating the remand of the case to the court of appeal for new proceedings and decision.
Volltext
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Februar 2019 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220 d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Sie hat ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines "Thermofensters" könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. Auch hinsichtlich der Steuerung der AdBlue-Dosierung anhand zweier verschiedener Modi fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten, da das Kraftfahrt-Bundesamt die Steuerung anhand von Online-Modus und Füllstands-Modus nicht per se, sondern lediglich bei bestimmten Fahrzeugmodellen und Produktionszeiträumen beanstandet habe und keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Prüfstandsbezug des Wechsels dieser Modi ersichtlich seien. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter der letztgenannten Vorschriften entgegen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Möhring Messing
F. Schmidt Pastohr