Insufficiency of proof for conditional intent regarding aggravated consequences in attempted aggravated bodily injury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, overturning his conviction for attempted aggravated bodily injury and remanding this specific charge for retrial, while upholding the concurrent convictions for dangerous bodily injury. The defendant had challenged his conviction for attempted aggravated bodily injury (§ 226 StGB), which was sentenced in legal unity with two instances of dangerous bodily injury (§ 224 StGB) arising from an assault where he stabbed a victim in the back and arms, causing muscle and nerve damage. The Court found that the trial court failed to adequately demonstrate the element of conditional intent (dolus eventualis) regarding the aggravated consequences of permanent disability or disfigurement, as merely noting that the injuries were "foreseeable" did not prove the defendant knowingly accepted or willed the risk of such severe outcomes. Because the error in the subjective element of the attempted aggravated offense tainted the related conviction, the entire portion of the judgment concerning the attempted charge was vacated, requiring a new trial for that specific count, while the remaining findings and convictions for the underlying dangerous bodily injury were preserved.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Insufficiency of proof for conditional intent regarding aggravated consequences in attempted aggravated bodily injury: The defendant had challenged his conviction for attempted aggravated bodily injury (§ 226 StGB), which was sentenced in legal unity with two instances of dangerous bodily injury (§ 224 StGB) arising from an assault where he stabbed a victim in the back and arms, causing muscle and nerve damage. The Court found that the trial court failed to adequately demonstrate the element of conditional intent (dolus eventualis) regarding the aggravated consequences of permanent disability or disfigurement, as merely noting that the injuries were "foreseeable" did not prove the defendant knowingly accepted or willed the risk of such severe outcomes. Because the error in the subjective element of the attempted aggravated offense tainted the related conviction, the entire portion of the judgment concerning the attempted charge was vacated, requiring a new trial for that specific count, while the remaining findings and convictions for the underlying dangerous bodily injury were preserved.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the partial success of the revision, resulting in the overturning of the judgment.
Cited as the basis for dismissing the further part of the revision that was not successful.
Cited to justify the retention of certain factual findings and the remittance of the case to another chamber for new proceedings.
Volltext
Nachweis des bedingten Vorsatzes bei versuchter schwerer Körperverletzung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Tatentschluss hinsichtlich der schweren Folgen nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. 1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte mit dem Verurteilten V. , dem gesondert Verfolgten L. und zwei ebenfalls verurteilten Gehilfen die Nebenkläger. Dabei schlug V. dem Nebenkläger O. von hinten kraftvoll mit einer Eisenstange auf den Kopf und fügte ihm so eine Platzwunde und eine Schädelprellung zu. Der Angeklagte stach dem Nebenkläger Le. mit einem Messer unter anderem in den Rücken und eröffnete hierdurch die Brusthöhle, was zu akuter Lebensgefahr führte. Dem Nebenkläger O. fügte er am Rücken und an beiden Oberarmen mit dem Messer Verletzungen zu. Die Schnitte am linken Oberarm waren mindestens drei bis fünf Zentimeter tief, durchtrennten die Trizepsmuskulatur bis zum Oberarmknochen und verletzten den Nervus Radialis. Sie verursachten eine 14 Zentimeter lange, z-förmige Narbe und fortbestehende neurologische Einschränkungen des Armes. Der Angeklagte erkannte und nahm billigend in Kauf, dass der Nebenkläger O. den Arm dauerhaft nicht mehr gebrauchen könne und in seiner Gesamterscheinung erheblich dauernd entstellt werde. Entgegen dieser Vorstellung und ohne sein Zutun blieben solche Folgen jedoch aus.
2. Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) gewertet.
II. 1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 22, 23 StGB) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich dieses Delikts sind die Feststellungen zum Tatentschluss auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht tragfähig belegt.
a) Die versuchte Erfolgsqualifikation setzt bei – wie hier – vollendetem Grunddelikt voraus, dass der Täter auch hinsichtlich der schweren Folge jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194 f.; vom 12. August 2021 – 3 StR 415/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 34/19, Rn. 12).
b) Diese Annahme hat das Landgericht nicht beweiswürdigend belegt. Es hat zwar Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung aber lediglich ausgeführt, dass Tatentschluss im Hinblick auf die schweren Folgen von § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB vorgelegen habe, weil angesichts der Länge, Tiefe und Position der Stiche eine Durchtrennung wesentlicher Muskelbereiche oder Nerven mit der Folge dauerhafter Mobilitätseinschränkung oder Kraftminderung sowie eine das Gesamterscheinungsbild des Nebenklägers gewichtig beeinträchtigende Narbenbildung für den Angeklagten „vorhersehbar“ gewesen seien. Dies belegt indes weder das Wissens- noch das Wollenselement des bedingten Vorsatzes.
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht, denn der bedingte Vorsatz betreffend die schweren Folgen liegt hier nicht auf der Hand.
2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21, Rn. 11). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
von Schmettau Wenske Fritsche
Arnoldi Dietsch