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6 ARs 12/25 ECLI:DE:BGH:2025:271125B6ARS12.25.0 KI-generiert

Competence for cost order after withdrawal of appeal in GDPR fine cases with Landgericht as first instance

Geschäftsnummer 6 ARs 12/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ruled that it lacked jurisdiction to decide on the costs of a withdrawn appellate complaint in a data protection fine case, declaring that the regional court of appeal (Oberlandesgericht) was the competent authority to issue such a cost order. The dispute arose after the Land Court of Hanover acquitted a company from a €4.3 million administrative fine imposed by the state data protection authority for violations of the General Data Protection Regulation; the prosecution subsequently withdrew its appeal against this acquittal, prompting the BGH to clarify its lack of jurisdiction. The decision relied on § 41(2) Sentence 1 BDSG, which references the Courts Constitution Act (GVG) and Code of Criminal Procedure (StPO), interpreting these provisions to establish that the regional court of appeal retains appellate jurisdiction in fine cases where the lower instance was a Land Court due to the amount in dispute, regardless of the withdrawal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Competence for cost order after withdrawal of appeal in GDPR fine cases with Landgericht as first instance: Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Verwaltungskosten sachliche Unzuständigkeit Strafverfolgung E-Justice Rücknahme der Verwaltungsverfügung
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Volltext

1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig.

2. Zuständig ist das Oberlandesgericht Celle.

[GRUENDE]

I. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29. Juni 2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 Euro verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den eine Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hält die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für begründet. Der Generalbundesanwalt hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das Oberlandesgericht Celle.

II. Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).

Bartel Wenske von Schmettau

Arnoldi Dietsch