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2 StR 531/25 ECLI:DE:BGH:2025:041125B2STR531.25.1 KI-generiert

Solidary liability for forfeiture of criminal proceeds: prohibition of conditional formulation

Geschäftsnummer 2 StR 531/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering a clarification that his liability for the forfeiture of €100,000 in proceeds from criminal activity is solidary, while rejecting the remainder of the appeal and upholding his six-year prison sentence for aiding and abetting armed drug trafficking; the defendant's challenge to the evidentiary identification of a co-defendant via a photograph and phone data was dismissed as insufficient to overturn the lower court’s assessment. The BGH ruled that the Landgericht Aachen’s formulation of "conditional" solidary liability was legally impermissible, correcting it to absolute solidary liability under § 354 Abs. 1 StPO (applied by analogy), and imposed the costs of the appeal on the defendant despite the partial success due to the minor nature of the correction.

Legislator-Regeste

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Solidary liability for forfeiture of criminal proceeds: prohibition of conditional formulation: Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung der gesamtschuldnerischen Haftung. Die von der Strafkammer tenorierte bedingte Anordnung der Gesamtschuld ist nicht möglich. Dies stellt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO klar. Die Angabe des Namens des jeweiligen Gesamtschuldners ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21, Rn. 8 mwN).

Schlagwörter

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Verwirkung Strafurteil Kostenauflage Ertrag Betäubungsmittelhandel Beweisverfügungen
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. März 2025, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin klargestellt, dass der Angeklagte für die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und „[d]ie Einziehung eines Geldbetrages, der 100.000,00 € entspricht“ gegen ihn, „ggf. gesamtschuldnerisch mit G.“, angeordnet. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit die Revision beanstandet, die Identifikation des gesondert verfolgten G. auf dem von der Strafkammer in Augenschein genommenen und in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Lichtbild sei nicht belegt. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um ein Indiz von vielen für die Identifikation des Angeklagten handelt, hat die Strafkammer dargestellt, den gesondert verfolgten G. auf dem markanten Foto zu erkennen. Sie hat zudem den Auswertevermerk zum Mobiltelefon des Mitangeklagten D. verlesen, auf dem das in Augenschein genommene Lichtbild sichergestellt worden war und aus dem sich naheliegenderweise die Identifikation des G. auf dem Bild ergibt. Sie hat ferner zur Identifikation des gesondert verfolgten G. den Ermittlungsbeamten S. als Zeugen vernommen. Angesichts dessen bedurfte es hier keiner weiteren Darstellung, weshalb die Strafkammer den gesondert verfolgten G. auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild neben dem Angeklagten erkannt hat. Im Übrigen muss und soll die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutende Umstände so festgestellt worden sind. Es ist nicht nötig, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 – 3 StR 227/23, Rn. 5 mwN).

2. Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung der gesamtschuldnerischen Haftung. Die von der Strafkammer tenorierte bedingte Anordnung der Gesamtschuld ist nicht möglich. Dies stellt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO klar. Die Angabe des Namens des jeweiligen Gesamtschuldners ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21, Rn. 8 mwN).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Zeng Grube

Schmidt Lutz