Extended confiscation of drug proceeds requires proof of asset existence at the time of the reference offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, ordering the annulment of the Landgericht Kiel’s judgment regarding the extended confiscation of €33,450 in proceeds of crime and the confiscation of specific weapons (two 9mm magazines, a holster, and an unloaded air gun), while dismissing the remainder of the appeal; consequently, the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for new proceedings solely on the confiscation issues, with the defendant’s two-year suspended prison sentence for armed drug trafficking remaining in force. The dispute centered on whether the lower court adequately established that the defendant possessed the assets subject to confiscation at the time of the reference offense on November 2, 2023, a requirement mandated by BGH case law for extended confiscation under § 73a StGB. The decisive legal basis was that the lower court failed to make necessary findings regarding the existence of a criminal asset balance on the defendant’s digital account at the time of the reference crime, rendering the order for extended confiscation legally untenable despite the finding that the funds were derived from drug dealing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 73c StGB, § 73a StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Extended confiscation of drug proceeds requires proof of asset existence at the time of the reference offense: The dispute centered on whether the lower court adequately established that the defendant possessed the assets subject to confiscation at the time of the reference offense on November 2, 2023, a requirement mandated by BGH case law for extended confiscation under § 73a StGB. The decisive legal basis was that the lower court failed to make necessary findings regarding the existence of a criminal asset balance on the defendant’s digital account at the time of the reference crime, rendering the order for extended confiscation legally untenable despite the finding that the funds were derived from drug dealing.
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KI-generiertCited in the first order to justify the decision to refrain from the extended confiscation of the seized banknotes for procedural-economic reasons.
Volltext
1. Von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von 900 Euro, bestehend aus 15 x 20 Euro- und 12 x 50 Euro-Scheinen, wird abgesehen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. März 2025 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten
a) die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro und
b) die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist:
- 2 Magazine 9 mm „Sig Pro“,
- Pistolenholster schwarz,
- 1 UMAREX Race Gun 4,5 mm ungeladen, .
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozess-ökonomischen Gründen von einer erweiterten Einziehung der am 11. März 2024 sichergestellten Geldscheine abgesehen (vgl. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
2. Die Einziehung von Gegenständen hält im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand; die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro unterliegt der Aufhebung.
a) Die nach §§ 33 BtMG, 37 KCanG, 74 StGB angeordnete Einziehung von Tatmitteln in Gestalt von zwei Magazinen 9 mm „Sig Pro“, einem schwarzen Pistolenholster und einer Waffe UMAREX (Race Gun 4,5 mm ungeladen, ) ist mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt geäußerten Bedenken aufzuheben; bislang ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kein hinreichender Bezug dieser Gegenstände zu den abgeurteilten Taten zu entnehmen.
b) Die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro (§ 73a, § 73c StGB) hat keinen Bestand.
aa) Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 2. November 2023 in seinem Büro zum Handeltreiben etwa 285 g Marihuana (Wirkstoffgehalt ungefähr 17 % THC), circa 247 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt etwa 26 % Amphetaminbase), ungefähr 94 g Kokain (Wirkstoffmenge etwa 40 g KHC) und circa 85 g Cannabisharz (Wirkstoffgehalt 0,92 % THC). Im Zeitraum vom Jahr 2021 bis Anfang März 2024 wurden auf einem „BitPanda-Account“ des Angeklagten insgesamt 46.050 Euro eingezahlt, davon entfiel ein Betrag von 12.600 Euro auf Überweisungen des Bruders des Angeklagten. Die übrigen Einzahlungen von 33.450 Euro leistete der Angeklagte aus von ihm mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangten Geldern.
bb) Diese Feststellungen rechtfertigen die Anordnung der erweiterten Ein-ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro (§ 73a, § 73c StGB) nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 15. April 2025 – 3 ARs 2/25 Rn. 8 mwN, NStZ-RR 2025, 241) setzt diese voraus, dass Vermögenswerte, die der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterlegen hätten, bei Begehung der Anknüpfungstat entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden waren.
Zu dieser Voraussetzung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Dem Urteil lässt sich auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat am 2. November 2023 ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührendes Guthaben auf dem „BitPanda-Account“ zu verzeichnen war.
3. Da insofern noch weitere Feststellungen möglich erscheinen, bedarf der Einziehungsausspruch im Umfang seiner Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisherigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); neue Feststellungen, die den bestehenbleibenden nicht widersprechen, sind möglich.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen