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2 StR 156/24 ECLI:DE:BGH:2025:221025B2STR156.24.2 KI-generiert

Hearing complaint dismissed: no violation of right to be heard for failure to explicitly address defense counsel's arguments in partial revision rejection

Geschäftsnummer 2 StR 156/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge) against a prior panel decision, upholding the panel’s order to partially modify the verdict, vacate specific sentencing and confiscation provisions, and remand the case for new proceedings while rejecting the remainder of the revision. The dispute concerned a claim of a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*), where the defendant argued the panel failed to address specific legal arguments and counter-declarations submitted by his defense counsel in 2024 and 2025. The court held that no procedural defect occurred because the panel had thoroughly deliberated on all submitted materials, and the lack of extensive justification for the partial rejection of the revision under § 349(2) Code of Criminal Procedure (StPO) did not constitute a hearing violation; the court also justified the delay in notification by the volume of related cases requiring simultaneous resolution. The dismissal was ordered at the defendant’s expense pursuant to a corresponding application of § 465(1) StPO.

Legislator-Regeste

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Hearing complaint dismissed: no violation of right to be heard for failure to explicitly address defense counsel's arguments in partial revision rejection: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Eröffnung des Entscheids Verfahrensverzögerungen Revisionsverfahren
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch sowie in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert, die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung am 24. September 2025 elektronisch zugegangen.

Der Angeklagte wendet sich mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 25. September 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, dass sich der Senat in seiner Entscheidung weder mit den Gegenerklärungen von Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt G., jeweils vom 24. September 2024, noch mit der ergänzenden Sachrüge von Rechtsanwalt G. vom 6. Mai 2025 auseinandergesetzt habe.

Der Rechtsbehelf des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3 mwN).

Die vom Angeklagten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 4. Juni 2025 über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen der fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).

Menges Zeng Grube

Schmidt Herold