Jurisdiction for Supervised Post-Sentence Period Following Prison Transfer: Physical Location Over Perpetuation of Competence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ruled that the Probation Chamber of the Berlin I Regional Court is exclusively competent to oversee the continuing supervised post-sentence period (Führungsaufsicht), resolving a negative jurisdictional conflict between the Berlin I and Lüneburg Regional Courts. The dispute arose after the convicted individual, initially supervised by the Berlin I chamber following the completion of a three-year prison term, was transferred to a Lüneburg prison for serving a new three-year sentence, prompting a handover of supervision to Lüneburg; when the individual was subsequently transferred back to a Berlin prison, Lüneburg returned the case, but Berlin I declined jurisdiction citing perpetuation of competence. The BGH held that under § 462a Abs. 1 and 4 StPO in conjunction with §§ 453, 463 Abs. 2 and 7 StPO, jurisdiction for ongoing supervision is determined by the physical location of the inmate in the prison facility, and the doctrine of perpetuation of jurisdiction applies only to specific pending decisions rather than the general supervisory mandate; since no specific matter was pending with the Lüneburg chamber at the time of the transfer back to Berlin, Berlin I assumed jurisdiction immediately upon the inmate's intake.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 StPO; Jurisdiction for Supervised Post-Sentence Period Following Prison Transfer: Physical Location Over Perpetuation of Competence: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) und Berlin I (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.
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KI-generiertVolltext
Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer für eine Führungsaufsicht bei Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt während des laufenden Vollzugs
[TENOR]
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 28. April 2022 – 599 StVK 340/21 – ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I.
[GRUENDE]
Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Lüneburg und Berlin I streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten Führungsaufsicht.
I. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 verhängte das Amtsgericht Oranienburg gegen den Verurteilten – neben einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten – unter Einbeziehung der Strafen aus zwei vorangegangenen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat. Der Verurteilte verbüßte die Strafe vollständig bis 19. April 2022, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin stellte mit Beschluss vom 28. April 2022 fest, dass nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe Führungsaufsicht eintrat, deren Dauer es auf fünf Jahre bestimmte.
Ab 15. April 2023 befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungs- und – nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht Lüneburg zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren am 2. November 2023 – anschließend in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Uelzen (Abteilung Lüneburg). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 gab die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I die Führungsaufsicht deshalb an das Landgericht Lüneburg ab. Dieses übernahm durch Beschluss vom 23. Januar 2024 die Führungsaufsicht aus dem Beschluss vom 28. April 2022. Seit 8. August 2024 erfolgt die weitere Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Führungsaufsicht aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. April 2022 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben. Da sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I unter Hinweis auf die Zuständigkeitsperpetuierung durch Befasstsein mit der Sache ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) und Berlin I (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.
2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig.
Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I gemäß § 462a Abs. 1 und 4 Satz 3 StPO iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und 7 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende Entscheidungen zuständig geworden. Maßgeblich ist insofern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 ARs 237/24, StV 2025, 53, 54 Rn. 6). Ein Ausnahmefall, in dem die zuvor zuständige Strafvollstreckungskammer bereits mit einer bestimmten, ihre Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I eintrat, liegt nicht vor. Die Perpetuierung der Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Sache gilt nicht für den Gesamtvorgang der Führungsaufsicht, sondern nur für eine konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 2 ARs 434/12, Rn. 4, und vom 16. März 2023 – 2 ARs 487/22, NStZ-RR 2023, 191, 192; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 462a Rn. 9; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 16). Mit einer solchen war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel nicht befasst.
Menges
Zeng
Grube
Schmidt
RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und istdeshalb gehindertzu unterschreiben.
Menges