Objection to court fee assessment: Mandate defect does not invalidate statutory cost levy under § 66 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's objection to the cost assessment, thereby upholding the original fee levy and leaving the costs of the unsuccessful leave-to-appeal proceedings fully charged to the plaintiff. The dispute arose from a procedural objection where the plaintiff challenged the court fees imposed following the rejection of her leave-to-appeal complaint against an OLG Düsseldorf judgment, arguing that her attorney had acted without a valid mandate. The court held that the objection was legally insufficient because a motion under § 66 GKG is restricted strictly to errors in the application of cost law, whereas the lack of an attorney-client mandate is a substantive contractual matter between the plaintiff and the representative that does not invalidate the statutory cost assessment; no violation of cost law was found.
Legislator-Regeste
KI-generiertObjection to court fee assessment: Mandate defect does not invalidate statutory cost levy under § 66 GKG: Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2025 - Kassenzeichen 780025109475 zum Verfahren III ZR 145/24 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 6. März 2025 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2024 - 18 U 196/22 - als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. März 2025 sind gemäß GKG KV-Nr. 1242 Gebühren in Höhe von 2.522 € erhoben worden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom 8. August 2025, in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege "Einspruch" ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei "in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt" worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat.
II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs - www.bundesgerichtshof.de - unter Entscheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verletzung von Kostenrecht nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Kessen