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5 StR 376/23 ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR376.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of reinstatement and appointment of counsel following final dismissal of criminal appeal under § 349 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 376/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the convicted defendant's request for reinstatement to his previous status as inadmissible and rejected his applications for the appointment of a specialized defense attorney and an interpreter, leaving the life imprisonment sentence for multiple counts of murder, with a finding of particularly grave culpability, fully in force. The dispute arose when the defendant, two years after his appeal was rejected as manifestly unfounded by the same Court, filed a handwritten letter seeking procedural reinstatement and legal assistance. The Court held that reinstatement is generically impossible after a substantive decision under § 349 Abs. 2 StPO has terminated the proceedings with finality, as such a ruling precludes subsequent interference outside of specific statutory exceptions (e.g., §§ 356a, 359 ff. StPO) which were not properly invoked. Furthermore, the Court determined that no formal appeal against its own previous decision was admissible under § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, and that the assignment of counsel or an interpreter was not legally required for handling these manifestly inadmissible post-conviction petitions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 300 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 140 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of reinstatement and appointment of counsel following final dismissal of criminal appeal under § 349 Abs. 2 StPO: Das Landgericht Itzehoe hat den Rechtsbehelfsführer am 28. März 2023 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Die gegen dieses Judikat gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands bisheriger Rechtsstatus Strafurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Legalzession formelle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag des Verurteilten vom 24. Oktober 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

2. Die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers sowie eines Dolmetschers werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Das Landgericht Itzehoe hat den Rechtsbehelfsführer am 28. März 2023 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Die gegen dieses Judikat gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit einem an den Bundesgerichtshof gerichteten, handschriftlich verfassten Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat der Verurteilte nunmehr die „Zurücksetzung in den vorherigen Stand“ sowie die „Beiordnung eines Fachanwalts und eines Dolmetschers“ beantragt.

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch (§§ 44 ff. StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg. Denn eine Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Verwerfungsbeschluss des Senats ist generell nicht möglich. Die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO – ein solcher Antrag ist dem Schreiben des Verurteilten aber auch nach Auslegung (§ 300 StPO) nicht zu entnehmen; er wäre gleichfalls erfolglos – und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) scheidet ein nachträglicher Eingriff in den durch eine Sachentscheidung herbeigeführten rechtskräftigen Prozessabschluss aus (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. September 2025 – 3 StR 216/25 Rn. 4 mwN).

2. Eine ausdrückliche Beschwerde hat der Verurteilte nicht erhoben; eine solche wäre auch nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – 4 StR 208/25 Rn. 5).

3. Auch die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines „Fachanwalts“ und eines Dolmetschers bleiben ohne Erfolg. Für die zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Bundesgerichtshof angebrachten und offensichtlich unzulässigen Gesuche des Verurteilten ist weder die Mitwirkung eines Verteidigers im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO geboten, noch die Heranziehung eines Dolmetschers im Sinne des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG erforderlich.

Gericke Mosbacher Resch

von Häfen Werner