Offsetting waived seized cash against criminal proceeds in confiscation of cannabis drug dealing proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, setting aside the lower court's order for the joint and several confiscation of €4,000 in criminal proceeds and allowing that order to lapse, while upholding the three-year imprisonment sentences and rejecting the defendants' broader legal challenges. The case involved multiple defendants convicted of gang-related drug dealing in non-minor quantities based on the cultivation and sale of cannabis, where the appellate court examined whether the first-instance court properly accounted for seized cash in its calculation of confiscable value. The decisive legal basis was §§ 73, 73c of the German Criminal Code (StGB) combined with the doctrine against double recovery; the BGH held that because the lower court had found a valid waiver by the defendants to return €17,435.54 in seized cash but had not made specific findings regarding the origin of that cash, the state’s payment claim had been extinguished to that extent, making it legally required to offset the waiver against the confiscation amount to prevent a double burden, thereby necessitating the reversal of the confiscation order despite the uncertain provenance of the funds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO; Offsetting waived seized cash against criminal proceeds in confiscation of cannabis drug dealing proceeds: Allerdings begegnet die gegen die Angeklagten angeordnete gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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KI-generiertVolltext
Einziehung bei unklarer Herkunft sichergestellten Bargelds
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. August 2024, soweit es sie betrifft, jeweils im Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen, den Angeklagten B. zudem in einem Fall wegen eines tateinheitlich verwirklichten bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagten die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet.
Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und von der Angeklagten Ba. zudem auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fassten die Angeklagten im Sommer 2018 den Entschluss, sich durch den wiederholten Anbau und gewinnbringenden Verkauf von Cannabis eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um durch die erzielten Erlöse ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In Umsetzung ihres Tatentschlusses bauten sie ab dem 1. Februar 2022 Marihuanapflanzen zum gewinnbringenden Weiterverkauf an, die sie Mitte April 2022 abernteten. Von der Ernte verkauften die Angeklagten anschließend vier Kilogramm zu einem Preis von 12.000 Euro an einen Abnehmer. Die Restmenge von 9.282,22 Gramm konnte ebenso wie weitere, ab März 2022 angebaute 368 noch im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen am 27. April 2022 sichergestellt werden. Bei der Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten wurde neben einem Schlagring in der Wohnung des Angeklagten B. auch Bargeld in Höhe von insgesamt 17.435,54 Euro sichergestellt, auf dessen Rückgabe die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe wirksam verzichtet haben. Zur Herkunft des Geldes hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
2. Die Verfahrensrüge der Angeklagten Ba. bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
3. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
4. Allerdings begegnet die gegen die Angeklagten angeordnete gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Folgen des von ihr als wirksam angesehenen Verzichts auf die Rückzahlung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 17.435,54 Euro für die Einziehungsanordnung verkannt. Sollte es sich bei dem sichergestellten Bargeld um legal erworbenes Geld oder um erzielte Erlöse aus dem abgeurteilten Handel mit Cannabis handeln, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach §§ 73, 73c StGB durch den wirksamen Verzicht der Angeklagten auf die Rückgabe in voller Höhe erloschen und die Einziehung der Taterträge bzw. des Wertes der Taterträge ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f. Rn. 33). Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der Herkunft des sichergestellten Geldbetrages. Der Senat schließt allerdings aus, dass weitere Feststellungen zur Provenienz der Barmittel der Angeklagten, insbesondere zur Herkunft des Geldes aus anderen rechtswidrigen Taten, getroffen werden können. Bleibt aber – wie hier – die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben wurde, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24, NZWiSt 2025, 67, 68 Rn. 13).
Der Senat hebt daher den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen auf und lässt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung entfallen.
5. Angesichts des geringen Erfolgs ihrer Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Grube
Lutz Herold