Admissibility of complaint for leave to appeal against combined default and final judgment: no independent appealable disadvantage where operative part addresses only default objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint for leave to appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) against the appellate court's decision on the objection to a default judgment, finding it inadmissible because the disputed amount did not exceed the statutory threshold of €20,000. The dispute arose in a multi-defendant damages action where the appellate court had previously issued a partial final judgment against the first defendant and a separate partial default judgment against the second defendant; the second defendant subsequently filed an objection, leading the appellate court to issue a new judgment that partially modified the default ruling and reaffirmed the partial final judgment. The court held that the new judgment did not create a separate appealable disadvantage (Beschwer) for the first defendant because the operative part (Tenor) of the decision addressed only the objection of the second defendant and the modification of the default ruling, while the summary of the prior partial final judgment in the judgment was merely clarifying and not capable of independent legal force. Consequently, the first defendant's challenge was limited to the earlier partial final judgment, which had already been the subject of a separate, rejected complaint for leave to appeal, and the amount in controversy for the new decision remained below the admissibility threshold under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Admissibility of complaint for leave to appeal against combined default and final judgment: no independent appealable disadvantage where operative part addresses only default objection: The dispute arose in a multi-defendant damages action where the appellate court had previously issued a partial final judgment against the first defendant and a separate partial default judgment against the second defendant; the second defendant subsequently filed an objection, leading the appellate court to issue a new judgment that partially modified the default ruling and reaffirmed the partial final judgment. The court held that the new judgment did not create a separate appealable disadvantage (Beschwer) for the first defendant because the operative part (Tenor) of the decision addressed only the objection of the second defendant and the modification of the default ruling, while the summary of the prior partial final judgment in the judgment was merely clarifying and not capable of independent legal force. Consequently, the first defendant's challenge was limited to the earlier partial final judgment, which had already been the subject of a separate, rejected complaint for leave to appeal, and the amount in controversy for the new decision remained below the admissibility threshold under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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KI-generiertCited in the dispositive as the ground for declaring the complaint inadmissible due to the value of the proceeding not exceeding 20,000 €.
Volltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin hat fünf Rechtsanwälte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 hat die Klage in erster Instanz teilweise Erfolg gehabt. Sowohl die Beklagten zu 1 und 2 als auch die Klägerin haben Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Da der Beklagte zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufungen säumig gewesen ist, hat das Berufungsgericht über die Berufungen betreffend die Klage gegen den Beklagten zu 2 durch (Teil-)Versäumnisurteil entschieden, im Übrigen durch (Teil-)Endurteil. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Der Beklagte zu 1 hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das (Teil-)Endurteil eingelegt, das auch eine ihn betreffende Kostenentscheidung enthält. Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 hat Einspruch gegen das echte (Teil-)Versäumnisurteil eingelegt. Das Berufungsgericht hat über den Einspruch durch weiteres Urteil entschieden, den Säumnisausspruch teilweise abgeändert und seine Entscheidung unter Einbeziehung des (Teil-)Endurteils insgesamt neu gefasst. Darin erblickt der Beklagte zu 1 eine selbständige, ihn treffende Beschwer. Da das Berufungsgericht in der Einspruchsentscheidung die Revision nicht zugelassen hat, hat der Beklagte zu 1 Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen die Einspruchsentscheidung eingelegt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das angefochtene Urteil über den Einspruch des Beklagten zu 2 gegen das (Teil-)Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beschwert den Beklagten zu 1 nicht. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Bewertung der Beschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499 Rn. 7; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, WM 2021, 2262 Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., Vorbemerkung § 511 Rn. 20). Das Urteil muss nicht zwingend materielle Rechtskraft erlangen können. Dass es der formellen Rechtskraft fähig ist, kann ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - IX ZR 270/19, WM 2021, 457 Rn. 4).
Für den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung kommt es grundsätzlich auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, WM 2021, 2262 Rn. 12). Eine solche Auslegung ist jedoch nur eingeschränkt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009, aaO; Beschluss vom 12. April 2016, aaO; vom 12. Oktober 2021, aaO).
2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung zum Nachteil des Beklagten zu 1. Ausweislich der Urteilsformel hat das Berufungsgericht der Rechtskraft fähig nur über den Einspruch des Beklagten zu 2 entschieden und nur den Säumnisausspruch des Teilend- und Versäumnisurteils vom 5. September 2024 teilweise abgeändert. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten allein die Anträge des Beklagten zu 2 und den hierauf bezogenen Zurückweisungsantrag der Klägerin und ergeben keinen überschießenden Entscheidungsinhalt. Vielmehr stellt das Berufungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe klar, dass es nur über den Einspruch des Beklagten zu 2 entscheidet und vor diesem Hintergrund nur über diejenigen Teile der Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten 2 zu befinden hat, über die zuvor durch echtes Teilversäumnisurteil entschieden worden ist. Die klarstellende Zusammenfassung der Einspruchsentscheidung mit dem ursprünglichen (Teil)Endurteil im Tenor des angefochtenen Urteils ist kein der Rechtskraft fähiger, den Beklagten zu 1 gesondert beschwerender Inhalt der Entscheidung. Seine Beschwer liegt ausschließlich in dem (Teil-)Endurteil, das im Blick auf den Beklagten auch eine abschließende Kostenentscheidung enthält.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes