Failure to adhere to duty of care regarding the use of a company seal in a criminal context
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) Third Criminal Senate dismissed the defendant’s complaint regarding a violation of the right to be heard (*Anhörungsrüge*) and ordered the defendant to bear the costs of the legal remedy, thereby upholding the Senate’s prior decision rejecting the revision. The dispute centered on a criminal case where the defendant challenged the Landgericht Halle’s judgment, arguing that the appellate court violated Article 103(1) of the German Basic Law and Article 6(1) ECHR by deciding on the revision via written decision (§ 349 Abs. 2 StPO) without an oral hearing, ignoring new arguments regarding "public pre-conviction," and failing to address complex issues concerning parliamentary immunity, the constitutionality of GVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, and the definition of signs under StGB § 86a. The court held that no decision-relevant violation occurred because the defendant was not unheard on material facts, was not obligated to be informed of the court’s legal interpretation on disputed matters, and had adequate opportunities to present arguments through counsel and written submissions, rendering the written decision compatible with due process guarantees under § 356a StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Failure to adhere to duty of care regarding the use of a company seal in a criminal context: The dispute centered on a criminal case where the defendant challenged the Landgericht Halle’s judgment, arguing that the appellate court violated Article 103(1) of the German Basic Law and Article 6(1) ECHR by deciding on the revision via written decision (§ 349 Abs. 2 StPO) without an oral hearing, ignoring new arguments regarding "public pre-conviction," and failing to address complex issues concerning parliamentary immunity, the constitutionality of GVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, and the definition of signs under StGB § 86a. The court held that no decision-relevant violation occurred because the defendant was not unheard on material facts, was not obligated to be informed of the court’s legal interpretation on disputed matters, and had adequate opportunities to present arguments through counsel and written submissions, rendering the written decision compatible with due process guarantees under § 356a StPO.
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for the admissibility of the complaint (Anhörungsrüge) which was subsequently rejected.
Cited in the dispositive as the basis for the order that the convicted person bears the costs of the legal remedy.
Volltext
Wahrung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2025 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 17. September 2025. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 356a Satz 1 StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände.
a) Soweit im Revisionsverfahren zu einem Verfahrenshindernis wegen „öffentlicher Vorverurteilung“ (s. dazu auch BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, wistra 2017, 111 Rn. 3 ff.) erstmals in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher vorgetragen worden ist, ist eine Mitteilung des Gerichts dazu nicht erforderlich, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 StR 450/23, juris Rn. 10 mwN). Ergänzend ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen bereits mit dem Gesichtspunkt befasst hat.
b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2024 – 2 BvR 184/22, NJW 2024, 1645 Rn. 28 mwN). Mit Blick auf die in der Senatsentscheidung genannten vielfältigen Fundstellen erschließt sich nicht, dass sie für die Verfahrensbeteiligten namentlich zur Frage der Indemnität überraschend gewesen ist, zumal der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 5. Juli 2022 angenommen hat, dass „nichts dafür spricht, das Merkmal der Ausübung des Mandats abweichend von demjenigen der Wahrnehmung des Mandats im Sinne des § 108e Abs. 1 und 2 StGB zu deuten“ (StB 7-9/22, BGHSt 67, 107 Rn. 44). Soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
c) Zu der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG und dem Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (s. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23, juris Rn. 3 mwN).
d) Mit den von der Verteidigung in Frage gestellten Voraussetzungen einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO hat sich der Senat befasst, sie sämtlich für gegeben erachtet und sein danach eröffnetes Ermessen ausgeübt. Die Möglichkeit, in dem allein – hier zudem bereits grundsätzlich geklärte – Rechtsfragen betreffenden Revisionsverfahren auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, ist sowohl mit Art. 103 Abs. 1 GG als auch mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 25 ff.). Das weitere Vorbringen in der Anhörungsrüge führt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für das konkrete Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Der Verurteilte hatte neben seinen Verteidigern Gelegenheit, sich selbst zu äußern, sei es mit Revisionsanträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO), sei es durch eigene schriftliche Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, juris Rn. 11 mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Schäfer Anstötz Erbguth
Kreicker Munk