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V ZR 48/25 ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR48.25.0 KI-generiert

Applicability of the wrongful intent presumption under § 138 BGB to gross disparity in hereditary land lease contracts

Geschäftsnummer V ZR 48/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's non-admission complaint, upholding the lower court's decision to deny access to the third-instance jurisdiction, thereby leaving the previous ruling in force against the plaintiff. The dispute concerned a challenge to an hereditary land lease contract (Erbbaurechtsvertrag), specifically whether a gross disparity between performance and counter-performance gave rise to the legal presumption of wrongful intent under § 138 Abs. 1 BGB. The court held that the legal question of whether the principles derived from property purchase contracts apply to hereditary land leases, or whether the stricter standards of lease and tenancy law preclude the presumption, was not decisive for the outcome, as the appellate court had already found, based on the specific circumstances, that the disparity was not recognizable to the acting party, thus no wrongful intent could be imputed.

Legislator-Regeste

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Applicability of the wrongful intent presumption under § 138 BGB to gross disparity in hereditary land lease contracts: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestellten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 13.

Schlagwörter

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Bodenrecht rechtliche Vermutung Kaufvertrag Mietsache Bereicherungsabsicht Rechtsmissbrauch

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfliche Gesinnung bei Abschluss von Erbbaurechtsvertrag

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 14. Zivilsenat - vom 12. Februar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 732.799,68 €.

[GRUENDE]

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestellten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 13.

Oktober 2023 - V ZR 161/22, WM 2024, 1230 Rn. 25 mwN) oder ob eine solche Vermutung wie bei Miet- und Pachtverträgen nicht eingreift (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99, NJW 2002, 55, 57), nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt - ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund besteht - an, dass sich der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der für die Klägerin handelnden Person bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegend nicht ziehen lässt, weil für diese ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar war.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Brückner Haberkamp Hamdorf

Malik Laube