Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 355/25 ECLI:DE:BGH:2025:061125B5STR355.25.0 KI-generiert

Confiscation of drug trafficking proceeds extinguished by waiver of seized legal funds under § 73c StGB

Geschäftsnummer 5 StR 355/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 5th Criminal Senate partially granted the revisions of two of four defendants, vacating the confiscation order against the first defendant and reducing the confiscation amount for the second, while rejecting the appeals of the remaining two defendants and imposing costs on all. The case involved appeals against convictions for aiding and abetting organized drug trafficking (cocaine transport) and associated confiscation of criminal proceeds, specifically challenging the scope and calculation of the value confiscation under § 73c StGB. The court held that the confiscation order against the first defendant was void because his waiver of 840 euros in seized, legally acquired scrap-metal business funds extinguished the state’s claim under § 73c StGB, which fully offset his established 250 euros in illicit profits; regarding the second defendant, the Senate exercised its discretion under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO to forgo the confiscation of 275 euros, leaving a reduced confiscation of 1,425 euros in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of drug trafficking proceeds extinguished by waiver of seized legal funds under § 73c StGB: Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte für die Übernahme von fünf Kokaintransporten im Rahmen des Falls 1 der Urteilsgründe insgesamt 250 Euro Tatlohn von dem gesondert Verfolgten Jo. erlangt hat. Nachdem dieses Geld nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, war in Höhe dieses Betrags an sich die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) anzuordnen. Dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Entlohnungen des Angeklagten für seine im Rahmen der Fälle 2 bis 4 der Urteilsgründe erbrachten Dienste nicht in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Ertrag Einziehung unter internationalen Sanktionen Gehilfenschaft qualifizierte Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das vorgenannte Urteil wird ihm gegenüber von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 275 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.425 Euro.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und D. werden als unbegründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten J. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ö. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegenüber allen Angeklagten wurden zudem Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten J. und A. erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie diejenigen der Angeklagten Ö. und D. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich des Angeklagten J. deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe lediglich hinsichtlich des Einziehungsausspruchs einen Rechtsfehler auf.

Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte für die Übernahme von fünf Kokaintransporten im Rahmen des Falls 1 der Urteilsgründe insgesamt 250 Euro Tatlohn von dem gesondert Verfolgten Jo. erlangt hat. Nachdem dieses Geld nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, war in Höhe dieses Betrags an sich die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) anzuordnen. Dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Entlohnungen des Angeklagten für seine im Rahmen der Fälle 2 bis 4 der Urteilsgründe erbrachten Dienste nicht in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Allerdings hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – auch nicht bedacht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter anderem auf die Herausgabe von 840 Euro sichergestellten Bargelds verzichtet hat, welches nach den Feststellungen „nicht widerlegbar“ seiner Tätigkeit als Schrotthändler entstammte. Da es sich somit um legales Vermögen des Angeklagten handelte, ist durch den Verzicht der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe dieses Betrags erloschen, was die Einziehung insoweit ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23). Dies führt zum vollständigen Entfallen des Einziehungsausspruchs.

2. Hinsichtlich des Angeklagten A. hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 275 Euro abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19; vom 28. September 2022 – 5 StR 180/22).

Die Überprüfung der Urteilsgründe anhand der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, dass die Strafkammer die ausdrücklich festgestellte Unbestraftheit des Angeklagten A. auch bei der Strafzumessung nicht aus dem Blick verloren hat (vgl. zur gebotenen Berücksichtigung dieses Umstands BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; vom 27. September 2023 – 4 StR 211/23).

3. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und D. sind unbegründet; die Überprüfung der Urteilsgründe anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten J. und A. ist es ihnen gegenüber nicht unbillig, auch sie insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner