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4 StR 156/25 ECLI:DE:BGH:2025:211025B4STR156.25.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: joint and several liability limited to individually acquired value where co-disposal power existed

Geschäftsnummer 4 StR 156/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, modifying the conviction of the Detmold Regional Court to order the confiscation of the value of criminal proceeds as joint and several debtors for specific amounts, while rejecting the remaining appeals; the dispute concerned the legal nature of liability in a multi-defendant case where defendants possessed only co-disposal power (*Mitverfügungsgewalt*) over the spoils at different times. The decisive legal basis established that where co-disposal power is the only level of control acquired, liability for the confiscation of criminal proceeds is strictly limited to the value of the proceeds individually acquired by each defendant, creating a joint and several obligation among the co-perpetrators (*Gesamtschuldner*) without requiring the explicit individual designation of all other co-debtors in the judgment's operative part.

Legislator-Regeste

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Confiscation of criminal proceeds: joint and several liability limited to individually acquired value where co-disposal power existed: Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Solidarhaftung Ertrag unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Einfrieren von Vermögenswerten Streitwert

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Oktober 2024 im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen

- den Angeklagten S. in Höhe von 61.578,10 €,

- den Angeklagten S. in Höhe von 179.203,57 € und

- den Angeklagten B. in Höhe von 168.021,47 €

jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Der Einziehungsausspruch war wie geschehen zu ändern, da die Angeklagten nach den Feststellungen bei ihren Taten – an denen sie jeweils in unterschiedlicher Personenkonstellation beteiligt waren – lediglich Mitverfügungsgewalt an den erbeuteten Gegenständen erlangt haben. Daher haften sie im Umfang der jeweils von ihnen erlangten Taterträge lediglich als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern, was in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bisher nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. Der individuellen Benennung der (anderen) Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2025 – 6 StR 256/25 Rn. 4).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Quentin Sturm Scheuß

Momsen-Pflanz Gödicke