Aggregation of statutory fee caps for multiple clients in same matter under attorney fee regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) set the value in dispute for calculating attorney’s fees in the non-admission complaint proceedings to €60 million, ruling in favor of the plaintiff’s representatives. This decision arose from a dispute regarding the fee calculation for legal counsel representing two plaintiffs who each asserted payment claims related to distinct portions of a loan, where the individual claims exceeded statutory fee caps. The court determined that under § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, when multiple persons are clients in the same matter concerning different subjects, the fee limit applies individually to each person rather than as a cumulative total. Consequently, the court held that because the two plaintiffs' claims constituted distinct economic subjects under the legal concept of "subject matter," the standard cap of €30 million applied separately to each, resulting in a total fee basis of €60 million instead of being limited to the €30 million cap set for the court costs under § 39 Abs. 2 GKG.
Legislator-Regeste
KI-generiertAggregation of statutory fee caps for multiple clients in same matter under attorney fee regulations: Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Zusammenrechnung der Wertkappungsgrenzen bei mehreren Personen
[TENOR]
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € festgesetzt.
[GRUENDE]
Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen.
Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio.
€ festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Dies ist hier der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerinnen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt worden.
Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10 ff.), sind die von den beiden Klägerinnen geltend gemachten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kappungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, so dass jeweils 30 Mio. € zu berücksichtigen sind.
Grüneberg