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VIa ZR 1057/22 ECLI:DE:BGH:2025:181125UVIAZR1057.22.0 KI-generiert

Differential damages for impermissible engine defeat device under § 823 Abs. 2 BGB and EU Road Vehicles Regulation protective provisions

Geschäftsnummer VIa ZR 1057/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case for further proceedings, ruling in favor of the plaintiff by establishing that the lower court failed to properly assess a claim for differential damages. The dispute involves a purchaser of a new diesel passenger vehicle claiming compensation for the installation of an impermissible engine shutdown device, where the lower courts had dismissed the plaintiff’s claims under tortious interference and product liability due to a lack of intent or protective character of the relevant statutes. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the EU Road Vehicles Regulation (EG-FGV), which the BGH classified as protective laws safeguarding vehicle purchasers against financial loss (differential damage) resulting from a mismatch between the Certificate of Conformity and the actual presence of an illegal defeat device, thereby mandating the appellate court to re-evaluate liability for at least negligent installation.

Legislator-Regeste

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§ 564 Satz 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Differential damages for impermissible engine defeat device under § 823 Abs. 2 BGB and EU Road Vehicles Regulation protective provisions: The dispute involves a purchaser of a new diesel passenger vehicle claiming compensation for the installation of an impermissible engine shutdown device, where the lower courts had dismissed the plaintiff’s claims under tortious interference and product liability due to a lack of intent or protective character of the relevant statutes. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the EU Road Vehicles Regulation (EG-FGV), which the BGH classified as protective laws safeguarding vehicle purchasers against financial loss (differential damage) resulting from a mismatch between the Certificate of Conformity and the actual presence of an illegal defeat device, thereby mandating the appellate court to re-evaluate liability for at least negligent installation.

Schlagwörter

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Differenzschaden Produktehaftung Zivilrechtsstreitigkeit Verkehrsunfallschadensersatz finanzieller Verlust Auffahrunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural basis for the reversal of the appellate court's judgment.

§ 561 ZPO

Cited to affirm that the appealed decision is not correct for other independent reasons, justifying the remand.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Cited to establish that the case is not ready for a final decision by the revising court, precluding direct adjudication.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited as the procedural authority for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.

§ 564 Satz 1 ZPO

Cited in the section justifying the dismissal of procedural complaints, allowing the court to omit detailed reasoning on that specific point.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2017 von einem Dritten einen neuen Mercedes-Benz GLC 250d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Der Kläger hat unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Das unstreitig verbaute Thermofenster erfülle die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nicht. Auch hinsichtlich der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen zeige der Kläger keine Anhaltspunkte für den Einsatz einer sittenwidrig geprägten Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug auf.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG; §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV scheide mangels Schutzgesetzcharakters der genannten Vorschriften aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags erfassten.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels Sittenwidrigkeit verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr