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2 StR 296/25 ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR296.25.0 KI-generiert

Validity of auxiliary prosecutor joinder in revision proceedings after misaddressed declaration

Geschäftsnummer 2 StR 296/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) issued an order confirming that the deceased victim’s children had effectively joined the criminal proceedings as auxiliary prosecutors, thereby prevailing in their application for admission. The dispute concerned whether a formal request to join as an auxiliary prosecutor, initially misdirected to the public prosecutor's office instead of the appellate court, was valid during the revision phase of a double manslaughter case against two defendants who had been sentenced to prison terms by the regional court. The court held that such a joinder is permissible at any stage of the proceedings, including revision, regardless of the auxiliary prosecutor's own standing to file an appeal, and that the subsequent clarification of intent directed to the court cured the initial error of misaddressing the declaration. The decisive legal basis comprises §§ 395(2) no. 1, 395(4) sentence 1, and 396(1) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 32d Satz 2 StPO, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; Validity of auxiliary prosecutor joinder in revision proceedings after misaddressed declaration: Die Bevollmächtigte der Kinder des Getöteten hat mit Schriftsatz vom 25. August 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Form des § 32d Satz 2 StPO beantragt, ihre Nebenklage zuzulassen. Dieser Schriftsatz ist dem Senat über den Generalbundesanwalt zugeleitet worden. Auf die Benachrichtigung über diese Zuleitung hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 2025 in der Form des § 32d Satz 2 StPO ihre der Anschlusserklärung vorausgegangene Anfrage nach dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Aktenzeichen an den Bundesgerichtshof übersandt.

Schlagwörter

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Vereinigung von Verfahren strafrechtliches Revisionsverfahren Feststellung der Gültigkeit Parteistellung der Staatsanwaltschaft strafrechtlicher Vorsatz fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Es wird festgestellt, dass sich die Kinder des Getöteten S. K. und E. K. dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen haben.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags mit Urteil vom 26. September 2024 zu Freiheitsstrafen von neun Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten sind die Akten am 6. August 2025 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.

Die Bevollmächtigte der Kinder des Getöteten hat mit Schriftsatz vom 25. August 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Form des § 32d Satz 2 StPO beantragt, ihre Nebenklage zuzulassen. Dieser Schriftsatz ist dem Senat über den Generalbundesanwalt zugeleitet worden. Auf die Benachrichtigung über diese Zuleitung hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 2025 in der Form des § 32d Satz 2 StPO ihre der Anschlusserklärung vorausgegangene Anfrage nach dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Aktenzeichen an den Bundesgerichtshof übersandt.

II. Der Anschluss der Kinder des Getöteten ist wirksam. Sie gehören zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 193/25 mwN).

Die Anschlusserklärung erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Bevollmächtigte die Erklärung vom 25. August 2025 an eine zur Empfangnahme unzuständige Stelle gesandt. Zuständig für die Entgegennahme war zu diesem Zeitpunkt das Revisionsgericht als das mit der Sache befasste Gericht. Aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 9. September 2025 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass eine Erklärung gegenüber dem Senat gewollt ist.

Menges Appl Zeng

Grube Lutz