Self-money laundering: deposit of own drug proceeds or co-participant's fraud funds into own account as mere ordinary handling rather than concealment of illicit origin
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating the lower court’s conviction for 74 counts of money laundering and the corresponding portion of the five-year total custodial sentence and forfeiture order; the defendant was acquitted of 51 counts involving the deposit of drug sale proceeds into his own account, the conviction for the remaining 23 counts was reversed for remand due to contradictory reasoning, while the convictions for drug trafficking and possession, along with a partial forfeiture of 68,580 Euro and the seizure of a mobile phone, remained in force. The case centered on whether "self-money laundering" under § 261 StGB was established when a defendant deposited cash derived from drug sales or acted as a participant in phishing schemes using his bank account, challenging the lower court’s finding that these acts concealed the illicit origin of the funds. The decisive legal rationale was that merely depositing cash from one's own criminal proceeds into one's own bank account constitutes ordinary handling of the object rather than the required deceptive or manipulative conduct to obscure its illegal source, and the remand for the remaining counts stemmed from the lower court’s internal contradiction between accepting the defendant’s claim of mere money laundering while simultaneously finding he was an accomplice to the underlying phishing offenses, which also precluded a finding of concealment through standard banking transfers.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 261 Abs. 7 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 265 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO; Self-money laundering: deposit of own drug proceeds or co-participant's fraud funds into own account as mere ordinary handling rather than concealment of illicit origin: The case centered on whether "self-money laundering" under § 261 StGB was established when a defendant deposited cash derived from drug sales or acted as a participant in phishing schemes using his bank account, challenging the lower court’s finding that these acts concealed the illicit origin of the funds. The decisive legal rationale was that merely depositing cash from one's own criminal proceeds into one's own bank account constitutes ordinary handling of the object rather than the required deceptive or manipulative conduct to obscure its illegal source, and the remand for the remaining counts stemmed from the lower court’s internal contradiction between accepting the defendant’s claim of mere money laundering while simultaneously finding he was an accomplice to the underlying phishing offenses, which also precluded a finding of concealment through standard banking transfers.
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KI-generiertCited in the dispositive to order the acquittal of the defendant in cases II.14. to II.64.
Cited in the dispositive to assign the costs of the proceedings and necessary expenses to the state treasury for the acquitted cases.
Volltext
Selbstgeldwäsche bei Einzahlung inkriminierter Gelder auf das eigene Konto
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Juni 2024 aufgehoben
a) und der Angeklagte freigesprochen, soweit er in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insofern fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, und
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie einen Betrag von 68.580 Euro übersteigt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Geldwäsche in 74 Fällen unter Einbeziehung der mit einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. August 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die „Einziehung“ eines Geldbetrages in Höhe von 89.319 Euro angeordnet sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.1. bis II.13. und II.88. der Urteilsgründe, zu den insoweit verhängten Einzelstrafen, zu der diese Fälle betreffenden Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.580 Euro und zur Einziehung des Mobiltelefons keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II.14. bis II.87. der Urteilsgründe wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verurteilt worden ist.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt im Juli 2021 zumindest aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln. Die vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 8.045 Euro aus dem – nicht im Zusammenhang mit den Fällen II.1. bis II.13. der Urteilsgründe stehenden – Straßenverkauf zahlte er zwischen dem 2. Juli 2021 und dem 23. Juli 2021 in insgesamt 51 Fällen mit Teilbeträgen zwischen 20 und 500 Euro auf sein unter seinem Namen eröffnetes und auch unabhängig davon genutztes Konto bei der K. Sparkasse ein.
Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (Selbst)Geldwäsche nicht. Danach macht sich nur strafbar, wer den aus einer eigenen rechtswidrigen Vortat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften, die über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinausgehen und darauf abzielen, dem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273 Rn. 23 mwN).
Indem der Angeklagte das Bargeld auf sein Konto bei der K. Sparkasse einzahlte anstatt es zu behalten, verschleierte er die aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten Erlöse nicht, da es sich dabei um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelte; darüber hinaus gehende manipulative oder klandestine Verhaltensweisen sind nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Der Angeklagte ist daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.
b) Hinsichtlich der Fälle II.65. bis II.87. der Urteilsgründe erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich.
Nach den insoweit getroffenen, der Einlassung des Angeklagten folgenden Feststellungen nutzte der Angeklagte im Tatzeitraum vom 30. Juli 2021 bis zum 2. August 2021 sein Konto bei der K. Sparkasse dazu, „Gelder, die von unbekannten Tätern mittels vorangegangener Straftaten generiert worden waren – wie dem Angeklagten bekannt war –, zu vereinnahmen und dann weiterzuleiten, u.a. zu Handelsplattformen für den Handel mit Kryptowährungen“. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht andererseits zutreffend aus, aus dem – näher dargestellten – Inhalt der Chatkommunikation folge, „dass der Angeklagte […e]ntgegen seiner Einlassung […] Beteiligter des Phishing-Angriffs auf die Zeugen S. und W.“, den Geschädigten der Betrugstaten, gewesen sei, mithin an den Vortaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Der weiteren Beweiswürdigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Angeklagte sein Bankkonto auch und gerade wegen der von den Hintermännern vorgeschlagenen Teilung der Beute zur Hälfte tatplankonform für die inkriminierten Geldbeträge zur Verfügung stellte und damit einen wesentlichen Beitrag zu den vorangegangenen Betrugstaten leistete (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90).
Mit diesen Widersprüchen hat sich die Strafkammer den Blick auf die Möglichkeit einer Vortatbeteiligung des Angeklagten verstellt, wobei selbst die Voraussetzungen einer Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB nicht auf der Hand lägen. Wäre der Angeklagte an den Vortaten beteiligt, versteht es sich nach den bisherigen Feststellungen nicht von selbst, dass die einem gewöhnlichen Bankgeschäft entsprechenden Überweisungen geeignet gewesen sein sollen, die Erträge aus den Phishingtaten in einer für die Tatbestandserfüllung erforderlichen klandestinen oder manipulativen Art und Weise zu verschleiern.
c) Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe haben den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen zur Folge, was der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzieht. Die zugehörigen Feststellungen hebt der Senat insgesamt mit auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
4. Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe entzieht der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.739 Euro die Grundlage. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Einziehungsausspruchs hinsichtlich der Fälle II.14. bis II.64. der Urteilsgründe gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen.
Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe einzuziehenden Wert der Taterträge nachvollziehbar zu berechnen.
Menges
Zeng
Meyberg
Grube
Herold