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2 StR 388/25 ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR388.25.0 KI-generiert

Conflict between original seizure of stolen cash and recovery of value from criminal proceeds under StGB §§ 73 and 73c

Geschäftsnummer 2 StR 388/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant’s revision, altering the conviction to remove the "commercial" qualifier from the fraud and attempted fraud charges while upholding the custodial sentence, and overturned the order for the recovery of stolen value exceeding 4,117.89 euros, remanding that specific issue for retrial. The case involved a dispute over a conviction for multiple counts of fraud and the subsequent civil recovery (Einziehung) of proceeds from crimes, where the defendant challenged the classification of the offenses and the calculation of the recoverable amount. The decisive legal basis was the interpretation of Sections 73 and 73c of the German Criminal Code (StGB); the appellate court found that the first-instance court erred by failing to consider that 4,892.11 euros in cash seized during a search constituted original stolen property subject to direct seizure under Section 73 StGB, rather than merely a value claim under Section 73c StGB, and that criminal offense modalities affecting only sentencing guidelines need not be included in the formal judgment formula.

Legislator-Regeste

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Conflict between original seizure of stolen cash and recovery of value from criminal proceeds under StGB §§ 73 and 73c: Die aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken.

Schlagwörter

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Herausgabe des Eigentums Betrug Betrugsvorwurf Strafurteil Streitwert Auslegung von Urteilen
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. November 2024, soweit er verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen sowie des versuchten Betruges in neun Fällen schuldig ist;

b) im Einziehungsausspruch – auch, soweit es den Mitangeklagten D. betrifft – aufgehoben, soweit in den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.117,89 Euro angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in fünf Fällen sowie wegen versuchten „gewerbsmäßigen“ Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat in den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe gegen ihn als Gesamtschuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten D. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.010 Euro angeordnet. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Senat lässt lediglich die entbehrliche Kennzeichnung der Tatbegehung als gewerbsmäßig im Urteilstenor entfallen. Ihrer bedarf es nicht, weil Tatmodalitäten, die allein für die Strafrahmenwahl Bedeutung haben, nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGH, Beschluss vom 2. September 2020 – 3 StR 271/20, Rn. 2).

3. Der Einziehungsausspruch hält hingegen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nur teilweise stand.

Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 22. Dezember 2022 in dem vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten genutzten Mietwagen Bargeld in Höhe von 4.892,11 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Reste der Beute aus diesen im Zeitraum vom 30. November 2022 bis zum 19. Dezember 2022 begangenen vier Taten handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlag, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 6 f. mwN).

4. Der Senat hebt den Einziehungsausspruch auf, soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen die Differenz zwischen dem Wert der Gesamtbeute aus den Taten II.20 bis II.23 der Urteilsgründe und dem Wert des sichergestellten Bargelds übersteigt. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der sichergestellte Betrag einen Rest der Beute aus den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe darstellte, er noch als solcher vorhanden ist und nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen formlosen Einziehung war (dazu LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., Vor §§ 73 bis 76b Rn. 61). In diesem Fall wäre er nach § 73 StGB einzuziehen. Sollte er nicht mehr als solcher vorhanden und nicht formlos eingezogen worden sein, wäre erneut die Anordnung der (gesamtschuldnerischen) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 4.892,11 Euro in den Blick zu nehmen.

5. Die aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken.

Menges

Zeng

Grube

Zimmermann

Herold