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6 StR 301/25 ECLI:DE:BGH:2025:281025B6STR301.25.0 KI-generiert

Partial dismissal of criminal prosecution and amendment of conviction for document forgery based on procrustal considerations

Geschäftsnummer 6 StR 301/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially upheld the defendant's revision, ordering the dismissal of the prosecution for one count based on procrustal considerations under § 154 StPO and the exclusion of another count for instigating document forgery under § 154a StPO; consequently, the conviction was amended to document forgery in four instances and attempted document forgery in two, while the total custodial sentence of one year and six months suspended on probation was retained, and the remainder of the revision was dismissed with the defendant bearing the remaining legal costs. The dispute, initiated by a *Sachrüge* (factual appeal) against the Landgericht Stade's judgment, concerned whether the original sentencing calculation could stand after the procedural termination of two charges. The decisive legal basis involved the application of §§ 154, 154a, 349, and 354 StPO, where the court determined that the removal of specific partial sentences did not necessitate a reduction of the aggregate penalty given the remaining effective sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Partial dismissal of criminal prosecution and amendment of conviction for document forgery based on procrustal considerations: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Urkundenfälschung Strafverfolgung teilbedingte Strafe Gesamtstrafenbildung Strafminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. März 2025 wird

a) das Verfahren im Fall II.8 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) der Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Fall II.1 der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen;

c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.8 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein und beschränkt die Verfolgung betreffend Fall II.1 der Urteilsgründe mit dessen Zustimmung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht und zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Die gegen die Angeklagte erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitstrafe und die weiteren fünf Strafen aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.1 und II.8 verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

von Schmettau

Wenske

Fritsche

Arnoldi

Dietsch