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5 StR 483/25 ECLI:DE:BGH:2025:041125B5STR483.25.0 KI-generiert

Criminal law: Classification of fully equipped garden sheds as dwellings for residential burglary under § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB despite regulatory limits on permanent residency.

Geschäftsnummer 5 StR 483/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the Berlin District Court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings. The case concerned whether the breaking and entering of a garden shed (Gartenlaube) in a allotment garden constituted aggravated residential burglary under § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, given that the shed was equipped with sleeping, cooking, and sanitary facilities and used for overnight stays during summer months, despite a local regulation prohibiting overnight stays and winter usage. The BGH ruled that such structures qualify as "dwellings" (Wohnungen) for the purposes of the statute, establishing that the decisive criterion is the intended purpose of providing temporary human shelter and offering enhanced property and privacy protection, rather than actual continuous usage or compliance with private or public regulations that merely limit permanent residency; consequently, the lower court's factual assessment that the shed served as a functional residence was legally sound.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 4 StGB; Criminal law: Classification of fully equipped garden sheds as dwellings for residential burglary under § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB despite regulatory limits on permanent residency: Auch die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen II.1 und II.2 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Schlagwörter

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Vermögensdelikte Privateigentum Gesetzlicher Schutz fester Wohnsitz Wohnungsrecht Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafbarer Wohnungseinbruchsdiebstahl bei Einbruch in Gartenlaube in Schrebergarten

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 14. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auch die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen II.1 und II.2 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen brach der Angeklagte in diesen Fällen jeweils in eine Gartenlaube ein, aus der er anschließend Gegenstände entwendete, um sie für sich zu verwenden; in einer der Lauben ließ er sich eine Zeit lang „häuslich nieder“. Die in einer Kleingartenanlage in B. gelegenen Lauben waren jeweils mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und dienten den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten auch tatsächlich als Unterkunft.

Die Strafkammer hat die jeweils eingerichteten und als Wohnstätte funktionstüchtigen Lauben als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Dem stehe weder entgegen, dass ein Übernachten nach der Verordnung der Kleingartenanlage unzulässig sei, noch, dass die Lauben nicht auch zur Tatzeit in den Wintermonaten tatsächlich als Schlafgelegenheit genutzt worden seien.

Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, NJW 2017, 1186). Der Zweck der Stätte ist maßgebend, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 5).Ob öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften – wie hier die Verordnung der Kleingartenanlage – der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleichfalls nicht entscheidend. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes bestimmt nur, dass eine Laube nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.

Der Wohnungsbegriff bedarf auch ausgehend vom Schutzzweck dieser Strafnorm (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, NJW 2017, 1186, 1187) keiner weitergehenden Einschränkung. Eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlauben wie hier bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privat- und Intimsphäre. Dass es sich bei ihnen nicht um dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten handeln muss, ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB. Ob Gartenhäuser Wohnungen sind, ist daher jeweils Tatfrage (vgl. Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 45; vgl. aber auch unter Berufung auf AG Saalfeld, Urteil vom 27. Januar 2004 – 675 Js 15258/03 2 Ds jug., NStZ-RR 2004,141: Fischer, StGB, 72. Aufl., § 244 Rn. 47a; BeckOK StGB/Wittig, 66. Ed., § 244 Rn. 22.1; HK-GS/Duttge, 5. Aufl., StGB § 244 Rn. 28; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., StGB, § 244 Rn. 30; SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 244 Rn. 40).

Cirener Mosbacher Köhler

Resch von Häfen