Valuation of attorney's activity in trademark revocation appeal: proportional reduction based on scope of services challenged
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH I. Civil Senate set the value of the subject matter of the attorney's activity in the legal appeal (Rechtsbeschwerde) proceedings at €40,000, granting the applicant’s request under § 33 RVG. The dispute concerned the revocation of protection for an internationally registered trademark in Germany, where the legal appeal challenged the first-instance decision on this matter. Although the standard value for trademark revocation cases is typically €50,000 based on the trademark holder’s economic interest in maintaining the mark, the court reduced this amount to four-fifths of the standard (€40,000) because the appeal addressed only the predominant, but not total, portion of the services claimed by the mark. The decision was rendered by a single judge pursuant to §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 8 RVG, with the proceedings being fee-free and costs non-recoverable under § 33 Abs. 9 RVG.
Legislator-Regeste
KI-generiertValuation of attorney's activity in trademark revocation appeal: proportional reduction based on scope of services challenged: Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
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KI-generiertVolltext
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Streit über die Entziehung des Schutzes einer international registrierten Marke für Deutschland ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Schutzentziehungsstreit.
Im Streitfall ist mangels abweichender Anhaltspunkte im Ausgangspunkt von einem Gegenstandswert von 50.000 € auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht die Entziehung des vollständigen Schutzes der Marke für Deutschland war, das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings den überwiegenden Teil der von der Marke beanspruchten Dienstleistungen betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat mit vier Fünfteln von 50.000 €.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Wille