Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 536/25 ECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR536.25.0 KI-generiert

Criminal conviction: sufficiency of reasoning for rejection of diminished responsibility under § 21 StGB due to antisocial personality disorder and substance use

Geschäftsnummer 5 StR 536/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the conviction and sentence imposed by the Hamburg Regional Court and ordering the defendant to bear the legal costs and necessary expenses of the civil claimant. The dispute concerned a criminal prosecution where the defendant challenged the trial court’s assessment of his mental state, specifically arguing for diminished responsibility. The court held that while the trial court’s brief endorsement of a psychiatric expert’s report was procedurally deficient, as the assessment of culpability under § 20 and § 21 of the German Criminal Code (StGB) is a matter of law requiring independent judicial determination, the error did not prejudice the outcome. The appellate court affirmed that neither the diagnosed antisocial personality disorder, alcohol intoxication, nor drug use, individually or in combination, demonstrated a significant impairment of the defendant’s capacity to control his behavior at the time of the offense.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 20 StGB, § 21 StGB; Criminal conviction: sufficiency of reasoning for rejection of diminished responsibility under § 21 StGB due to antisocial personality disorder and substance use: Die Schuldfähigkeitsprüfung hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand. Allerdings ist es regelmäßig untunlich, die ausführliche Darlegung der Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen lediglich mit der Bemerkung zu verbinden, das Gericht schließe sich dem an. Denn bei der Frage, ob ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB vorliegt (die nicht offenbleiben darf), und bei der Frage, ob deshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.

Schlagwörter

KI-generiert
verminderte Zurechnungsfähigkeit Persönlichkeitsstörung psychische Beeinträchtigung Persönlichkeit Rechtsfähigkeit Begründungsdichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Schuldfähigkeitsprüfung hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand. Allerdings ist es regelmäßig untunlich, die ausführliche Darlegung der Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen lediglich mit der Bemerkung zu verbinden, das Gericht schließe sich dem an. Denn bei der Frage, ob ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB vorliegt (die nicht offenbleiben darf), und bei der Frage, ob deshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.

Februar 2025 – 5 StR 733/24, NStZ 2025, 410). Gleichwohl kann der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, da weder durch die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung noch durch seine Alkoholisierung oder den Drogenkonsum noch durch eine Kombination aller drei Umstände eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit belegt ist.

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner