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V ZR 229/24 ECLI:DE:BGH:2025:041125BVZR229.24.0 KI-generiert

Calculation of fee value for non-acceptance complaint based on average of conflicting property appraisals

Geschäftsnummer V ZR 229/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice amended its prior decision regarding the fee value of the legal remedy, reducing the dispute value from 3,350,000 € to 7,275,000 € in favor of the defendant’s objection. The case involved a non-acceptance complaint against an appeal dismissal in a property transfer dispute, where the lower instances had valued the object based solely on the plaintiff’s appraisal. The court held that in the absence of binding findings on the actual market value, the fee value for the appellate proceedings must be calculated as the average of the two conflicting expert appraisals presented by the parties (11,200,000 € and 3,350,000 €), pursuant to §§ 47(3), 48(1) GKG and § 6 ZPO, thereby rejecting the lower court's methodology.

Legislator-Regeste

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Calculation of fee value for non-acceptance complaint based on average of conflicting property appraisals: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Schlagwörter

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Streitwert Verkehrswert der Liegenschaft Gebührenfestsetzung Bussenbemessung Wertberichtigung juristische Methodologie
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Volltext

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 25. September 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 7.275.000 € beträgt.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg.

1. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebende Streitwert bestimmt sich hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Auflassung nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2024 - V ZR 129/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 7).

2. Zu dem Verkehrswert der Grundstücke liegen zwei Verkehrswertgutachten vor, wobei das von den Beklagten vorgelegte Gutachten einen Verkehrswert von 11.200.000 € ausweist, während das Gutachten der Klägerin von einem Wert von 3.350.000 € ausgeht. Auf den zuletzt genannten Betrag hat der Senat im Anschluss an das Berufungsgericht den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Da das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Betrag dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, kann im Wege der Schätzung nur von dem Mittelwert der beiden Gutachten ausgegangen werden. Deshalb errechnet sich ein für die Wertfestsetzung maßgeblicher Verkehrswert von 7.275.000 € ([11.200.000 € + 3.350.000 €] ./. 2).

3. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6).

Brückner Göbel Haberkamp

Laube Grau