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1 StR 336/25 ECLI:DE:BGH:2025:200825B1STR336.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision for failure to fully disclose lower court order on public exclusion under Juvenile Court Act

Geschäftsnummer 1 StR 336/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, ordering the defendant to bear the costs of the proceedings and the incidental costs of the auxiliary plaintiff. The case involved a challenge to a judgment of the Regional Court of Aschaffenburg, wherein the defendant contested the trial court's refusal to exclude the public from the main hearing. The appeal was deemed procedurally inadmissible specifically regarding the alleged violation of juvenile criminal procedure rules, as the defendant failed to fully disclose the lower court’s reasoned order denying the request, thereby concealing the part of the decision that addressed the specific statutory prerequisites. The decisive legal basis for this ruling includes § 349 Abs. 2 StPO (Criminal Procedure Code) for the dismissal of the unfounded revision and § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG (Juvenile Court Act) concerning the exclusion of publicity, with the failure to submit the complete prior decision rendering the procedural complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of revision for failure to fully disclose lower court order on public exclusion under Juvenile Court Act: Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG rügt, ist die Verfahrensrüge bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, nicht vollständig mitgeteilt hat; insbesondere wird der Teil der Beschlussgründe, in dem sich das Landgericht mit den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG auseinandersetzt, verschwiegen.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Verletzung von Verfahrensvorschriften gesetzliche Grundlage E-Justice Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. April 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG rügt, ist die Verfahrensrüge bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, nicht vollständig mitgeteilt hat; insbesondere wird der Teil der Beschlussgründe, in dem sich das Landgericht mit den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG auseinandersetzt, verschwiegen.

Jäger

Wimmer

Bär

Ri'inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsab-wesend und daher gehindertzu unterschreiben.

Leplow

Jäger