Objection to court cost assessment limited to violations of cost law, not substantive review of underlying decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the debtor's objection to the court's cost assessment, resulting in the debtor bearing the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a challenge to the official costs invoice issued after the higher regional court rejected the debtor's appeal on the merits; the debtor argued she was not responsible for the procedural outcome and that the underlying appeal decision was substantively incorrect. The court ruled that an objection to a cost assessment under § 66 GKG is limited to challenges based on violations of cost law and cannot serve to review the substantive correctness of the underlying judicial decision or its cost order; since the debtor failed to allege any error in the application of cost law and the assessed amount correctly reflected the statutory fee schedule (Item 1826 of the GKG cost catalog), the objection was rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 2 GKG; Objection to court cost assessment limited to violations of cost law, not substantive review of underlying decision: Der als Widerspruch gegen die Kostenrechnung bezeichnete Antrag der Schuldnerin ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz (die Abrechnung der Verfahrenskosten) allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - IV ZA 9/23, juris Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 30. September 2025, Kassenzeichen 7…………….., wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der als Widerspruch gegen die Kostenrechnung bezeichnete Antrag der Schuldnerin ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz (die Abrechnung der Verfahrenskosten) allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - IV ZA 9/23, juris Rn. 1).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Schuldnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie keine Klagrücknahme veranlasst habe, ihre Klage begründet und das Verfahren noch nicht beendet sei. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2025 - IV ZA 9/23, juris Rn. 1; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Schuldnerin keine Verletzung des Kostenrechts, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde rügt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
Rust