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4 StR 310/25 ECLI:DE:BGH:2025:071025B4STR310.25.0 KI-generiert

Distribution of child pornography to a single person constitutes third-party possession, not dissemination under § 184b StGB

Geschäftsnummer 4 StR 310/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded but corrected the conviction, ruling that the defendant is guilty of two counts of providing third-party possession of child pornography and acquitted of all other charges, resulting in a one-year custodial sentence and forfeiture of the item. The dispute concerned the classification of sending child pornography to a single specific individual; the appellate court clarified that such conduct does not constitute "distribution" under § 184b(1) sentence 1 no. 1 StGB, which requires accessibility to a larger, undefined circle of persons, but instead falls under the distinct offense of "third-party possession" under § 184b(1) sentence 1 no. 2 StGB.

Legislator-Regeste

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Distribution of child pornography to a single person constitutes third-party possession, not dissemination under § 184b StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten“ in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie strafbares Verhalten E-Justice Freiheitsstrafe Verwirkung Medienrecht

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen schuldig und im Übrigen freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten“ in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat das jeweilige Weiterleiten des Bildes an nur eine (einzige) Person zwar rechtsfehlerfrei als Verstoß gegen § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Dieses Verhalten unterfällt indes der Tathandlung „Drittbesitzverschaffung“ kinderpornografischer Inhalte. Ein „Verbreiten“ liegt nur dann vor, wenn der Täter die Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 14 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Quentin Sturm Maatsch

Momsen-Pflanz Marks