Inadmissibility of legal appeal against interlocutory order denying file access in family detention release proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure dismissed the legal appeal as inadmissible, with costs awarded to the trusted person. The dispute concerned a detention release procedure initiated by a trusted person, who challenged an intermediate decision refusing their request for a copy of the court file. The court held that the appeal was inadmissible because an order denying access to the file constitutes merely a non-appealable intermediate decision under § 13(3) FamFG and § 58(2) FamFG, not a final ruling on the underlying application for release or declaration of unlawful detention under § 62 FamFG. The higher court further determined that neither the lower district court nor the appellate court had actually decided on the substantive detention release request, as the trusted person failed to substantiate the application or utilize the granted opportunity to review the file, thereby leaving the substantive proceedings pending and the intermediate decision on file access effectively unchallengeable via legal appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Abs. 3 FamFG, § 13 FamFG, § 58 Abs. 2 FamFG, § 7 Abs. 1 FamFG, § 62 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Inadmissibility of legal appeal against interlocutory order denying file access in family detention release proceedings: The dispute concerned a detention release procedure initiated by a trusted person, who challenged an intermediate decision refusing their request for a copy of the court file. The court held that the appeal was inadmissible because an order denying access to the file constitutes merely a non-appealable intermediate decision under § 13(3) FamFG and § 58(2) FamFG, not a final ruling on the underlying application for release or declaration of unlawful detention under § 62 FamFG. The higher court further determined that neither the lower district court nor the appellate court had actually decided on the substantive detention release request, as the trusted person failed to substantiate the application or utilize the granted opportunity to review the file, thereby leaving the substantive proceedings pending and the intermediate decision on file access effectively unchallengeable via legal appeal.
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KI-generiertApplied in the dispositive to waive the further written reasoning for the dismissal of the appeal.
Volltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2023 wird auf Kosten der Person des Vertrauens als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie allein den Antrag auf Überlassung einer Abschrift der Akte und damit eine bloße Zwischenentscheidung nach § 13 Abs. 3 FamFG in dem auf Antrag der Vertrauensperson eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren betrifft. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht abgelehnt wird, ist als Zwischenentscheidung schon nicht gesondert anfechtbar (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 13 Rn. 79; Pabst in MüKoFamFG, 4. Aufl., § 13 Rn. 13; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rn. 12; Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: 1. September 2025, § 13 FamFG Rn. 44; Flöck in BeckOGK FamFG, Stand: 1. September 2025, § 13 Rn. 113; vgl. ferner § 58 Abs. 2 FamFG). Dabei folgt die Beteiligtenstellung der Vertrauensperson in dem von ihr eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren aus § 7 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 56/22, juris Rn. 8).
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde haben weder das Amts- noch das Beschwerdegericht mit den angegriffenen Beschlüssen zugleich den Antrag der Vertrauensperson auf Haftaufhebung beziehungsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach § 62 FamFG beschieden.
a) Das Amtsgericht hat bisher, soweit nach Aktenlage ersichtlich, keine instanzabschließende Entscheidung im Haftaufhebungsverfahren getroffen. Eine Bescheidung des Feststellungsantrags nach § 62 FamFG lässt schon der Tenor des angefochtenen Beschlusses vom 17. November 2023 nicht erkennen, mit dem lediglich der Antrag der Vertrauensperson auf Übersendung einer Abschrift der Gerichtsakte zurückgewiesen wurde. Auch aus der Begründung des Beschlusses, die ausschließlich auf den fehlenden Anspruch auf die begehrte Übersendung einer Aktenabschrift abstellt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich über den im Haftaufhebungsverfahren gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden worden sei. Hinzu kommt, dass die Vertrauensperson im Schreiben vom 10. Oktober 2021 angekündigt hat, den Haftaufhebungsantrag und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Sie hat indes weder von der eingeräumten Möglichkeit zur Akteneinsicht Gebrauch gemacht noch eine Begründung eingereicht.
b) Nichts anderes gilt für die angefochtene Beschwerdeentscheidung, die sich gleichfalls lediglich zu der beantragten Akteneinsicht verhält. Der Tenor beschränkt sich auf die Zurückweisung der gegen den vorgenannten amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten Beschwerde sowie des im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Antrags der Vertrauensperson auf Überlassung einer Aktenabschrift. Dem Inhalt des Beschlusses kann - ungeachtet der vom Beschwerdegericht offenbar nicht erkannten fehlenden isolierten Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung über die Akteneinsicht - auch nicht durch Auslegung entnommen werden, dass das Beschwerdegericht zugleich über den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Haftaufhebungsverfahren hätte entscheiden wollen und entschieden hat. Es hat sich vielmehr mit dem - bei ihm auch nicht angefallenen - Haftaufhebungsantrag gleichfalls nicht befasst.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger