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VIa ZR 34/22 ECLI:DE:BGH:2025:041125UVIAZR34.22.0 KI-generiert

Tort liability for illegal defeat device under § 823 Abs. 2 BGB as protective statute under Regulation (EC) No. 715/2007

Geschäftsnummer VIa ZR 34/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff’s revision. The dispute concerned a consumer’s claim for damages against a vehicle manufacturer for installing an illegal defeat device in a diesel engine, which rendered the vehicle non-compliant with its Certificate of Conformity. The lower courts had dismissed the claim for lack of intent under § 826 BGB and denied liability under § 823 Abs. 2 BGB, erroneously finding that the relevant provisions of Regulation (EC) No. 715/2007 lacked the character of protective statutes. The BGH held that §§ 6 and 27 of the Enforcement Regulation for Vehicle Type Approval (EG-FGV), implementing the Regulation, are protective statutes within the meaning of § 823 Abs. 2 BGB, designed to prevent purchasers from suffering financial loss due to the installation of such devices. Consequently, the manufacturer may be liable for negligence-based tort damages (Differenzschaden) representing the difference between the value of the compliant vehicle and the defective one. The court ordered the lower court to allow the plaintiff to calculate this differential damage and to make further findings on the manufacturer’s liability.

Legislator-Regeste

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Tort liability for illegal defeat device under § 823 Abs. 2 BGB as protective statute under Regulation (EC) No. 715/2007: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der vom Kläger monierten Programmierungen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, zeige der Kläger nicht auf. Er behaupte auch lediglich pauschal, dass die gerügten Funktionen im Straßenverkehr anders als auf dem Prüfstand arbeiteten. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter von deren Vorschriften entgegen.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verbraucherrecht Fahrzeugart Vollstreckungsentscheid finanzieller Verlust Differenzschaden

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz GLE 350 d 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der vom Kläger monierten Programmierungen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, zeige der Kläger nicht auf. Er behaupte auch lediglich pauschal, dass die gerügten Funktionen im Straßenverkehr anders als auf dem Prüfstand arbeiteten. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter von deren Vorschriften entgegen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch